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  • Sozialversicherungen: Neuerungen und Änderungen per 1. Januar 2018
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Sozialversicherungen: Neuerungen und Änderungen per 1. Januar 2018

06. Dezember 2017

Die einfache AHV-Rente ist der wichtigste Bezugspunkt für Beiträge und Leistungen der Sozialversicherungen in der Schweiz. Die Rente wird alle zwei Jahre überprüft und angepasst, falls die Teuerung eine gewisse Bandbreite überschritten hat. Das war in der Vergangenheit fast immer der Fall, wodurch die AHV-Renten jeweils im Zweijahresrhythmus erhöht wurden.

Im Jahr 2018 wird die AHV-Rente zum vierten Mal in Folge nicht angepasst. Somit gelten weiterhin dieselben Ansätze wie für die Jahre 2015 bis 2017. Das ist einmalig in der Schweiz und Ausdruck der aktuellen und anhaltenden Tiefzinsphase. Dennoch ergeben sich einige interessante und für Sie möglicherweise relevante Anpassungen im Bereich Sozialversicherungen.

Wir stellen folgende Punkte dar:

  • Erhöhung des Intensivpflegezuschlags bei Familien, welche ein schwerkrankes oder schwerbehindertes Kind zu Hause pflegen.
  • Der «neue» Mindestzinssatz im BVG-Obligatorium.
  • Die Empfehlung der Schweizer Kammer der Pensionskassenexperten zum technischen Referenzzinssatz.
  • Die neuen möglichen Anlagestrategien im BVG.
  • Die erleichterte Rückzahlung von WEF-Vorbezügen.
  • Neuerungen beim vereinfachten Abrechnungsverfahren. Dieses steht den Kapitalgesellschaften ab 1. Januar 2018 nicht mehr zur Verfügung.

 

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Hinweis: Beachten Sie die Sozialversicherungskennzahlen mit Gültigkeit ab 1.01.2018 am Ende dieser Seite.

 


 

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