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Kapitalverlust und Überschuldung


Das Sanierungsrecht wird modernisiert und fokussiert neben der Bilanz auch die Liquidität der Gesellschaft. Die Begriffe der drohenden Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Insolvenzeröffnungsgründe wurden neu definiert – der Verwaltungsrat und gegebenenfalls die Revisionsstelle müssen mit der gebotenen Eile handeln.

Kapitalverlust und Überschuldung

  • Der Verwaltungsrat überwacht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft. Droht die Gesellschaft zahlungsunfähig zu werden, so ergreift der Verwaltungsrat Massnahmen zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit. Er trifft, soweit erforderlich, weitere Massnahmen zur Sanierung der Gesellschaft.
  • Im Fall der Überschuldung kann die Benachrichtigung des Gerichts unterbleiben, solange begründete Aussicht besteht, dass die Überschuldung innert angemessener Frist, spätestens aber 90 Tage nach Vorliegen der geprüften Zwischenabschlüssen, behoben werden kann und dass die Forderungen der Gläubiger nicht zusätzlich gefährdet werden.
  • Hat die Gesellschaft keine Revisionsstelle, so muss die letzte Jahresrechnung vor ihrer Genehmigung durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor unterzogen werden. Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor.
  • Zur Behebung eines Kapitalverlustes oder einer Überschuldung dürfen wie bisher Grundstücke und Beteiligungen, deren Marktwert die Anschaffungs- oder Herstellungskosten überstiegen hat, bis höchstens zu diesem Wert aufgewertet werden.

 

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