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Aktionärsrechte und Generalversammlung


Niedrigere Schwellenwerte für die Auskunfts- und Einsichtsrechte stärken die Aktionärsrechte massgeblich. Zudem wurden die Anforderungen an die Durchführung von Generalversammlungen dem Zeitgeist des 21. Jahrhunderts angepasst.

Aktionärsrechte und Generalversammlung

  • Der Antrag auf die Einberufung einer Generalversammlung bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, ist neu mit 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen möglich (statt bisher mit 10%).
  • Neu sind 0,5% (Publikumsgesellschaften) oder 5% (andere Gesellschaften) des Aktienkapitals oder der Stimmen für das Traktandierungsrecht ausreichend (statt bisher 10% oder Aktien im Nennwert von CHF 1 Million für alle Gesellschaften).
  • In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die über mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen verfügen, jederzeit vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen (statt wie bisher nur an der GV).
  • Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder andere schutzwürdige Interessen der Gesellschaft gefährdet werden.
  • Neu besteht die Möglichkeit zum Abhalten einer virtuellen Generalversammlung, zudem sind elektronische Beschlüsse zulässig.
  • Die Generalversammlung kann im Ausland durchgeführt werden.
  • Die Reform setzt mit wenigen Abweichungen die bisherigen Regeln der Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften schlank um (VegüV).
     

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