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Interims- / Zwischendividende


Die Zulässigkeit von Zwischendividenden ist unter geltendem Recht umstritten. Die Revision schafft Rechtssicherheit in diesem Bereich.

Interims- / Zwischendividende

  • Die Generalversammlung kann gestützt auf einen Zwischenabschluss die Ausrichtung einer Zwischendividende beschliessen. Die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss vor dem Beschluss der Generalversammlung prüfen. Im Fall eines Opting-out ist keine Prüfung erforderlich. Auf die Prüfung kann ausserdem verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden.

  • Die anderen Bestimmungen über die Dividenden finden Anwendung.

  • Ausserordentliche Dividenden können immer noch aus dem Gewinnvortrag der Vorjahre ausgeschüttet werden.


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