Die Bestimmungen zu Kapital und Reserven wurden flexibler gestaltet, um Kapitalgesellschaften mehr Spielraum zu geben.
Das Aktienkapital der Aktiengesellschaft muss immer noch mindestens CHF 100'000 betragen. Das Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung muss sich auf CHF 20'000 belaufen. Bei Aktien und Stammanteilen wird ein Nennwert von unter einem Rappen ermöglicht, solange er grösser als Null ist.
Bestehende und neu gegründete Kapitalgesellschaften können ihr Aktienkapital oder Stammkapital in ihrer funktionalen – also auch in einer ausländischen - Währung führen, sofern diese für die Geschäftstätigkeit wesentlich ist. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so haben die Buchführung und die Rechnungslegung in derselben Währung zu erfolgen.
Aktiengesellschaften können neu ein Kapitalband einführen, das plus/minus die Hälfte des eingetragenen Aktienkapitals umfasst. Innerhalb des Kapitalbands kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital während einer Dauer von längstens fünf Jahren erhöhen oder herabsetzen. Das Kapitalband ersetzt das heutige genehmigte Kapital, das lediglich Kapitalerhöhungen zulässt und maximal zwei Jahre lang gilt.
Die steuerlichen Bestimmungen betreffend Emissionsabgabe wurden im Zusammenhang mit dieser letzten Änderung angepasst.
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