Wir verwenden Cookies auf unserer Webseite, um Ihren Besuch effizienter zu machen und Ihnen eine möglichst angenehme Nutzung bieten zu können. Indem Sie diese Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Bitte lesen Sie unsere DATENSCHUTZERKLÄRUNG. Dort erfahren Sie mehr über die von uns verwendeten Cookies und wie Sie diese löschen oder blockieren können.
  • Wissenswertes zur Unfallversicherung
Artikel:

Wissenswertes zur Unfallversicherung

26. Juni 2017

Die Unfallversicherung ist eine obligatorische Versicherung. Die Unterscheidung, was ein Unfall und was Krankheit ist, hat Einfluss auf die Versicherungsleistungen. Es gibt einige Stolpersteine rund um die Unfallversicherung, welche Sie kennen müssen.

Obligatorisch der Unfallversicherung unterstellt sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden. Als Arbeitnehmende gelten Personen, welche im Sinne der AHV einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen und dabei einen AHV-pflichtigen Lohn erzielen.

Selbständigerwerbende sind nicht obligatorisch gegen Unfälle versichert. Diese können sich - und das ist sehr empfehlenswert - freiwillig versichern lassen.

Wer - aus welchen Gründen auch immer - zwar AHV-pflichtige Löhne mit der AHV Ausgleichskasse abrechnet, jedoch über keinen Unfallversicherungsanschluss verfügt, lebt gefährlich. Ein Unfall - oder eine Kontrolle durch einen Versicherer - kann jeden immer und überall treffen. Verfügt man über keinen Unfallversicherungsanschluss, wird man ein Fall für die Ersatzkasse UVG. Besonders betroffen sind aktuell viele Vereine. Warum? Erstens können vermeintlich als Spesen ausbezahlte Entschädigungen schnell zu AHV-pflichtigem Lohn mutieren. Zweitens ist - sobald AHV-pflichtige Löhne bestehen - auch automatisch ein Unfallversicherungsanschluss zwingend.

Für die Festlegung der Leistungen ist nebst einer Unfallmeldung entscheidend, ob es sich tatsächlich um einen Unfall oder um eine Krankheit handelt. Ein normaler Salto vorwärts mit anschliessenden Nackenschmerzen deutet für den Otto-Normalverbraucher auf einen Unfall hin. Fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, wird ein Unfall schnell verneint, was Einfluss auf die Leistungen hat. Handelt es sich nämlich nicht um einen Unfall, besteht auch kein Anspruch auf ein Lohntaggeld.

Im Artikel finden Sie zusätzliche, vertiefende Antworten auf viele Praxisfragen.

 

Lesen Sie den ganzen Artikel