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Wissenswertes zur Krankentaggeldversicherung

23. Februar 2017

Marina Graber, MLaw, Rechtsanwältin |

Die Krankentaggeldversicherung ist eine freiwillige Versicherung und daher gesetzlich nicht geregelt. Entsprechend können die Versicherungsbestimmungen sehr unterschiedlich ausfallen. Deshalb ist es wichtig, die Bestimmungen zu kennen. Der Arbeitsvertrag und die Krankentaggeldversicherung müssen aufeinander abgestimmt sein.

Wichtig ist, die Mitwirkungspflichten zu kennen. Diese liegen teilweise beim Arbeitnehmer, der sein Arztzeugnis nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Karenzfrist beim Arbeitgeber einreichen muss. Vor allem aber ist der Arbeitgeber gefordert. Er darf die fristgemässe Anmeldung des Krankheitsfalls auf keinen Fall versäumen, was in der Praxis allerdings immer wieder zu sehen ist.

Bei langandauernden Krankheitsfällen ist die Zusammenarbeit mit der IV von grosser Bedeutung. Arbeitgebende - und weitere involvierte Stellen - haben die Möglichkeit eine sogenannte «Früherfassung» zu melden. Wenn die Invalidität nach sechs Monaten absehbar erscheint, muss eine IV-Anmeldung erfolgen, damit der Rentenanspruch des Mitarbeitenden zum frühestmöglichen Termin zu laufen beginnt (IV-Anmeldung/Wartefrist).

Bei Austritt des Arbeitnehmenden muss der Arbeitgebende seinen Informationspflichten nachkommen. Das ist für beide Parteien enorm wichtig. Ein gegenseitig unterzeichnetes Informationsschreiben im Rahmen eines Austritts muss aus Beweisgründen unbedingt erfolgen. Ansonsten drohen für Arbeitgebende möglicherweise hohe Schadenersatzzahlungen, welche je nachdem nicht durch eine Versicherung abgedeckt sind.

Wir haben Ihnen in der Langversion des Artikels nützliche Informationen zum Thema zusammengestellt. Unter anderem finden Sie eine Checkliste, welche Ihnen hilft, die Pflichten des Arbeitgebers zu erkennen.

 

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