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  • Einge­schränkte Revision

Eingeschränkte Revision

Die eingeschränkte Revision wird gemäss Schweizerischem Obligationenrecht dann angewendet, wenn die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben sind. Umfang und Tiefe der Prüfungshandlungen, und damit verbunden die Prüfungssicherheit, sind bei der eingeschränkten Revision geringer als bei der ordentlichen Revision. Unternehmen unterliegen generell der Revisionspflicht, sofern gewisse Kriterien aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erreicht werden.

Für kleinere Gesellschaften ist eine eingeschränkte Revision die Regel, während für Publikumsgesellschaften und volkswirtschaftlich bedeutende Unternehmen eine ordentliche Revision Pflicht ist. Volkswirtschaftlich bedeutend ist eine Organisation, wenn sie 40 Million Franken Umsatz, 20 Millionen Franken Bilanzsumme und 250 Mitarbeitende überschreitet (zwei von drei Kriterien in zwei aufeinanderfolgenden Jahren). Sehr kleine Organisationen können unter bestimmten Bedingungen gänzlich auf eine Prüfung verzichten.