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Artikel:

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

06. Januar 2017

Wir wissen nicht, was die Zukunft bringt, aber wir können vorsorgen.

 

Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Wir treffen täglich viele wichtige Entscheidungen über unser Vermögen, unsere Zukunft und unser Wohlergehen. Doch was geschieht, wenn wir dazu nicht mehr in der Lage sind? Wer entscheidet dann für uns? Welche vorsorglichen Massnahmen können wir heute schon treffen?
Sollten Sie die folgenden Fragen nicht mit Gewissheit beantworten können, empfehlen wir Ihnen, sich mit dem neuen Erwachsenenschutzrecht und den Möglichkeiten der eigenen Vorsorge auseinanderzusetzen.

Wissen Sie,

  • wer Sie gegebenenfalls unterstützt in Bezug auf Ihren Unterhalt und Ihre Betreuung?
  • wer die notwendigen medizinischen Massnahmen veranlasst, wenn Sie nach einem schweren Unfall nicht mehr ansprechbar sind?
  • wer Ihr Vermögen verwaltet, wenn Sie von einem Tag auf den anderen nicht mehr dazu in der Lage sind?
  • wer in solch einem Fall Ihre Rechnungen bezahlt, Zugang zu Ihren Bankkonten hat und Ihre Briefpost öffnet?
  • wer über die Vermietung oder den Verkauf Ihrer Liegenschaft entscheidet, wenn Sie nicht mehr darin wohnen können?
  • ob Ihr Geschäft ohne Unterbruch fortgeführt werden kann, wenn Sie nicht mehr nach Ihrem Willen gefragt werden können?

Das Erwachsenenschutzrecht, welches am 1. Januar 2013 in Kraft getreten ist, stellt uns neue Instrumente zur Selbstvorsorge zur Verfügung, namentlich den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung. Damit soll eine zumindest teilweise Selbstbestimmung auch im Falle einer Urteilsunfähigkeit ermöglicht werden. Im Folgenden stellen wir Ihnen den Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung kurz vor. Der Einfachheit halber wird im Folgenden jeweils die männliche Form verwendet. Die weibliche Form ist selbstverständlich mitumfasst.

 

Was ist ein Vorsorgeauftrag?

Im Vorsorgeauftrag werden Regelungen im Hinblick auf eine allfällige spätere Urteilsunfähigkeit (z.B. Demenz) getroffen. Damit kann auch in solchen Situationen der eigene Wille in persönlichen und unternehmerischen Angelegenheiten durchgesetzt werden. Die Person, die einen Vorsorgeauftrag errichtet (Auftraggeber) kann eine natürliche oder juristische Person – z.B. ein Familienmitglied, eine Freundin oder eine Treuhandgesellschaft – für den Fall ihrer Urteilsunfähigkeit beauftragen. Der Auftraggeber muss die Aufgaben, die er der beauftragten Person übertragen will, umschreiben. Er kann zudem Weisungen für die Erfüllung der Aufgaben erteilen. Inhaltlich befasst sich der Vorsorgeauftrag mit drei Grundthemen: Der Personensorge, der Vermögenssorge und der Vertretung im Rechtsverkehr.

 

Personensorge

Im Rahmen der Personensorge hat sich die beauftragte Person um die persönliche Fürsorge und das Wohl des Auftraggebers zu kümmern. Dazu gehören der Schutz der Persönlichkeit, die Förderung und Wahrung der Autonomie, sowie die Wahrung des körperlichen, geistigen und seelischen Wohlergehens des Auftraggebers. Soweit notwendig, sorgt die beauftragte Person dafür, dass eine angemessene Unterkunft, Unterhalt, Betreuung, Pflege und Behandlung des Auftraggebers gewährleistet ist.

 

Mehr Details unter folgendem Download-Link:

 

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