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  • Steuertipp Nr. 7 - der Unternutzungsabzug
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Steuertipp Nr. 7 - der Unternutzungsabzug

01. April 2021

Markus Häller, Mitglied Regionaldirektion Nordwestschweiz, Regionalverantwortlicher Steuern & Recht - Partner |
Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |

Der Eigenmietwert stellt für viele Steuerpflichtige eine wesentliche Belastung dar. Besonders betroffen sind ältere Personen, welche den Partner verloren haben oder bei welchen die Kinder ausgezogen sind. Falls Sie betroffen sind, können Sie ein Gesuch um Gewährung eines Unternutzungsabzugs stellen und den Eigenmietwert entsprechend tiefer deklarieren.Viele Steuerpflichtige nutzen diese Möglichkeit aus Unkenntnis nicht. Dabei wäre es einfach, eine Reduktion des Eigenmietwerts zu verlangen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. 

Der Unternutzungsabzug wird nur auf Gesuch hin gewährt (Prinzip der Selbstdeklaration) und er gilt nur für die laufende Steuerperiode. Das bedeutet, dass mit jeder Steuererklärung ein neues Gesuch zu stellen ist. Am besten begründen Sie, warum Sie einen Unternutzungsabzug beanspruchen wollen und berechnen den Abzug.

Einen Unternutzungsabzug gewähren nur 10 Kantone und der Bund. Die Liegenschaft muss dauernd selbstbewohnt sein und die Wohnung oder das Haus muss plötzlich und ungewollt zu gross geworden sein, sodass ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Wohnungsgrösse und den in der Wohnung lebenden Personen vorliegt. Mit dem Unternutzungsabzug soll diese Härte gemildert werden. Es gibt noch diverse weitere Voraussetzungen für einen Unternutzungsabzug.

Wenn die Anforderungen für einen Unternutzungsabzug erfüllt sind, lohnt sich die Geltendmachung. Das Gesuch - als Beilage zur Steuererklärung - kann Jahr für Jahr wiederverwendet werden.

 

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