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  • Steuertipp Nr. 11 - Steuerlich abziehbare Vermögensverwaltungskosten
Artikel:

Steuertipp Nr. 11 - Steuerlich abziehbare Vermögensverwaltungskosten

26. April 2017

Markus Häller, Mitglied Regionaldirektion Nordwestschweiz, Regionalverantwortlicher Steuern & Recht - Partner |
Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |

Wann können natürliche Personen Vermögensverwaltungskosten steuerlich abziehen? Wir zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und auf welche Punkte Sie achten müssen.

Grundsätzlich gilt, dass Vermögensverwaltungskosten nur dann abzugsfähig sind, wenn Sie durch Dritte in Rechnung gestellt werden. Für die eigenen Bemühungen ist kein Abzug möglich.

Steuerlich berücksichtigt werden Kosten, welche mit der Werterhaltung des Vermögens entstehen und deshalb Gewinnungskostencharakter haben. Dienen die Kosten der Vermögensvermehrung, Anlageberatung oder der aktiven Bewirtschaftung, so werden sie nicht zum Abzug zugelassen.

In gewissen Kantonen ist es möglich, Pauschalen geltend zu machen. Diese Praxis soll vor allem der Beweiserleichterung dienen.

Im Artikel geben wir Empfehlung ab, wie Sie diesen Abzug optimieren können.

 

 

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