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  • Härtefallmassnahmen II im Kanton Luzern
Artikel:

Härtefallmassnahmen II im Kanton Luzern

26. April 2022

Tom Kaufmann, Mitglied Regionaldirektion Zentralschweiz, Regionalverantwortlicher Steuern & Recht, Partner |
Carla Stofer, Dipl. Treuhandexpertin, Private Client Services (PCS) |

Am 30. März 2022 hat der Kanton Luzern die totalrevidierte Verordnung über Härtefallmassnahmen (nachfolgend Härtefallpaket II) publiziert. Es überrascht dabei nicht, dass die Hürden für den Erhalt von zusätzlichen finanziellen Mitteln im Rahmen des Härtefallpakets II deutlich erhöht wurden. So gelten unter anderem nachfolgende (Grundsatz-)Anforderungen:

  • Unternehmen weisen im 2. Halbjahr 2021 (bzw. im 1. Halbjahr 2022) und im Zusammenhang mit behördlichen Massnahmen der Bekämpfung der Covid-19-Epidemie ungedeckte Fixkosten auf: Dies impliziert, dass faktisch ein Verlust vorliegen muss für den erwähnten Zeitraum.
  • Unternehmen mussten im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie aufgrund behördlicher Anordnung mindestens 40 Tage schliessen (im Zeitraum 1. November 2020 bis 30. Juni 2021).
  • Gründung vor dem 1. Oktober 2020
  • Sitz am 1. Oktober 2020 im Kanton Luzern
  • Aktive UID-Nummer (Unternehmensidentifikationsnummer)
  • Minimaler Umsatz von CHF 50'000 im Durchschnitt für 2018 und 2019
  • Lohnkosten vorwiegend in der Schweiz anfallend
  • Keine branchenspezifische Unterstützung im Kontext Covid-19 vom Bund (z.B. aus dem Bereich Sport, Kultur oder öffentlicher Verkehr)
  • Kein Betreibungsverfahren für Sozialversicherungsbeiträge bei Antragstellung (bzw. am 15. März 2020)
  • Unternehmen bei Gesucheingabe nicht in Konkurs oder Liquidation
  • Keine geplante Geschäftsaufgabe innerhalb der nächsten 12 Monate
  • Kein laufendes Betreibungsverfahren (oder Verlustschein) wegen Steuerschulden (Bund, Kanton, Gemeinde)

Für die Betriebe mit einem Jahresumsatz von über CHF 5 Mio. wird ergänzend noch verlangt, dass alle zumutbaren Selbsthilfemassnahmen seit dem 1. Januar 2021 getätigt wurden. Dazu gehören u.a. Liquiditätsoptimierung, Bilanzsanierungen usw.

Einschränkungen

Für das 2. Halbjahr 2021 gilt, dass nur Betriebe eine Unterstützung erhalten, die ohne Berücksichtigung der Härtefallhilfen einen Verlust ausweisen. Im Weiteren ist eine Unterstützung nur möglich, wenn die bisherige Höchstgrenze an Härtefallzahlungen noch nicht erreicht, wurde:

  • 20% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Vorjahre (2018 und 2019)
    oder
    CHF 1 Mio. für Betriebe mit einem Umsatz von unter CHF 5 Mio.
    bzw.
    CHF 5 Mio. für Betriebe mit einem Umsatz von über CHF 5 Mio.

Für die Härtefallmassnahmen II (ab 1. Januar 2022) gelten die neuen Höchstgrenzen von:

  • 9% des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Vorjahre 2018 und 2019
    oder
    CHF 0.45 Mio. für Betriebe mit einem Umsatz von unter CHF 5 Mio.
    bzw.
    CHF 1.2 Mio. für Betriebe mit einem Umsatz von über CHF 5 Mio.

Unveränderte Auflagen und bedingte Gewinnbeteiligung

Für das Härtefallpaket II gelten die unveränderten Auflagen wie z.B. Dividenden- bzw. Tantiemenverbot (für die drei darauffolgenden Geschäftsjahre). Somit dürfte bei einer Auszahlung im Jahr 2022 bis und mit 31. Dezember 2025 keine Dividendenausschüttung erfolgen. Ebenfalls dürften die Mittel auch nicht für Aktionärsdarlehen verwendet werden.

Enger Zeitplan für Härtefallgesuche für das 2. Halbjahr 2021 und ein Zeitfenster im Sommer

Im Kanton Luzern können Gesuche für das Härtefallpaket II bis zum 30. April 2022 eingereicht werden. Für die Gesuche für das 1. Halbjahr 2022 besteht ein Zeitfenster vom 1. August 2022 bis zum 30. September 2022 für die Eingabe.

Fallbeispiel[1]

Ein Unternehmen in der Gastronomiebranche erfüllt die grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen an die Härtefallmassnahmen II. Der Betrieb weist einen durchschnittlichen Umsatz aus den Jahren 2018 und 2019 von TCHF 500 aus. Im Rahmen der bisherigen Härtefallmassnahmen (Paket I) hat der Betrieb im Kalenderjahr 2021 Auszahlungen im Umfang von TCHF 100 erhalten. Der Betrieb erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2021 ohne die Härtefallzahlungen einen Verlust von TCHF 110. Obwohl der Betrieb nach Berücksichtigung der Härtefallzahlungen noch einen Verlust von TCHF 10 aufweist, ist eine erneute Eingabe nicht sinnvoll. Der Betrieb hat bereits 20% à fonds perdu Beiträge erhalten vom Umsatz (20% x TCHF 500 = TCHF 100). Deshalb gibt es für das 2. Halbjahr 2021 keine weiteren Zahlungen.

Für das Jahr 2022 (1. Halbjahr) besteht jedoch die Möglichkeit, dass nochmals maximal 9% vom relevanten Umsatz von TCHF 500 bezogen werden könnten. Im vorliegenden Fall somit maximal TCHF 45. Es gilt jedoch zu beachten, dass eine solche Auszahlung der bedingten Gewinnbeteiligung 2022 unterliegt. Sollte nun das Unternehmen im Jahr 2022 einen Verlust von TCHF 20 (ohne Härtefallpaket II) erwirtschaften, hat das Unternehmen zumindest nochmals Anspruch auf Härtefallhilfen im Umfang von TCHF 30 (Verlust von TCHF 20 aus 2022 zuzüglich Verlust 2021 von TCHF 10).

Schlussfolgerungen

Unsere Praxiserfahrung zeigt, dass nur ein kleiner Kreis von Unternehmen nochmals Härtefallgelder aus dem Paket II für das 2. Halbjahr 2021[2] erhalten bzw. überhaupt beantragen dürften.

Für das Jahr 2022 bzw. das 1. Halbjahr 2022 ist eine Gesuchseingabe im Sommer 2022 nochmals zu prüfen. Dabei sind die detaillierten Ausführungsbestimmungen zu beachten, welche u.a. einen Halbjahresabschluss erfordern.

 

Rechtshinweis

Die Ausführungen im vorliegenden Text gelten ausschliesslich für den Kanton Luzern und geben die Situation nach heutigem Stand (25. April 2022) wieder. Die Darstellungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen. Vereinfachungen sind möglich. Massgeblich sind die geltenden Rechtsgrundlagen. Diese Publikation darf nicht als Grundlage für Entscheide verwendet werden und es dürfen auf ihr basierend keine konkreten Sachverhalte beurteilt werden, ohne professionelle Beratung für den betreffenden Fall einzuholen. Entsprechend liegt die Verwendung dieser Publikation in Ihrer alleinigen Verantwortung, ohne dass Sie daraus berechtigt wären, Ansprüche gegen BDO AG, deren Partner, Mitarbeitende oder Vertreter geltend zu machen.

Quellen

 

[1] Fiktives Beispiel zwecks Illustration. Es handelt sich hier um die fachliche Ansicht und Interpretation der gesetzlichen bzw. Verordnungsgrundlagen des Verfassers des vorliegenden Artikels. Eine abweichende Auslegung der zuständigen Behörden ist nicht auszuschliessen.

[2] Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. c der kantonalen Härtefallverordnung Covid-19 ist in diesem Falle ein Halbjahresabschluss für das 2. Semester 2021 zu erstellen bzw. einzureichen.