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  • Covid-Härtefallregelung im Kanton Luzern: Was gilt nun?
Artikel:

Covid-Härtefallregelung im Kanton Luzern: Was gilt nun?

10. Februar 2022

Tom Kaufmann, dipl. STEX und dipl. WP | Carla Stofer, dipl. TREX |

11 min

Wirtschaft und Gesellschaft mussten in den letzten zwei Jahren lernen, mit Unsicherheit und einer sich ständig verändernden Sachlage umzugehen. Von dieser Unbeständigkeit sind auch die Härtefallregelungen des Kantons Luzern bzw. des Bundes betroffen.

Die nachfolgenden Ausführungen gelten ausschliesslich für den Kanton Luzern und geben die Situation per 6. Februar 2022 wieder.

Inhalt

1. Wo stehen wir?

2. Für wen und wann gilt die Gewinnbeteiligung?

2.1. Betriebe mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen

2.2. Betriebe mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen

2.3. Beispiele zur Klarstellung der zeitlichen Anwendbarkeit der Regelungen

Schlussfolgerungen und Rückwirkungsmechanismus

Häufig gestellte Fragen

3. Härtefallprogramm 2022 in Vorbereitung

1. Wo stehen wir?

Mehrmals wurden Erläuterungen zur Härtefallverordnung mit Ergänzungen und Anpassungen publiziert. Die Verordnung des Kantons Luzern in Sachen Härtefälle änderte seit der ursprünglichen Publikation am 1. Dezember 2020 neunmal.

Unterlagen zu Härtefallpaket 2020/21 (Anspruchsberechtigung abgelaufen)[1]:

  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, aktualisiert am 27. November 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, aktualisiert am 31. August 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, aktualisiert am 18. Juni 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, aktualisiert am 19. Mai 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, aktualisiert am 21. April 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, 12. März 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, 19. Januar 2021
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, 23. Dezember 2020
  • Verordnung über Härtefallmassnahmen, Kanton Luzern, 1. Dezember 2020 (letztmals aktualisiert am 27. November 2021)
  • Erläuterungen zur Änderung der Verordnung, 9. Dezember 2020
  • Botschaft vom Luzerner Regierungsrat zum Dekret über einen Sonderkredit, 17. November 2020
  • Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, 26. September 2020
  • Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, 1. Dezember 2020


Für die von der pandemischen Lage betroffenen Unternehmen, die Härtefallhilfe beansprucht haben, ist es eine beachtliche administrative Herausforderung, den Überblick zu behalten.

Ziel dieses Beitrags ist es, anhand der nachfolgenden Beispiele Klarheit zu schaffen. Insbesondere für Betriebe, die eine oder mehrere Härtefallauszahlungen aus dem Härtefallpaket 2020/2021 erhalten haben. Der Artikel befasst sich jedoch nicht mit der Beanspruchung von Härtefallhilfen aus diesem Paket, da es per 1. Dezember 2021[2] abgelaufen ist.

Alle Ausführungen beruhen im Wesentlichen auf den vorangehend erwähnten Unterlagen zu Härtefallmassnahmen und auf Informationen, die der Seite des Kantons Luzern zu entnehmen sind. Wenn nachfolgend Angaben gemacht werden, die auf Praxissichtweisen der Autoren basieren, ist dies entsprechend vermerkt.

2. Für wen und wann gilt die Gewinnbeteiligung?

Entgegen der Praxis der anderen Zentralschweizer Kantone kennt der Kanton Luzern die Gewinnbeteiligung für Betriebe, die eine à fonds perdu Härtefallhilfe erhalten haben, mit einem Umsatz von mehr und weniger als CHF 5 Millionen[3][4]. Somit alles klar und geklärt? Nein, denn die Regelungen zu den Härtefallauszahlungen wurden mehrmals geändert und präzisiert. Deshalb ist eine Einzelfallbetrachtung notwendig.

Massgebend für die Datumsabgrenzung hinsichtlich Anwendung der bedingten Gewinnbeteiligung ist dasjenige Datum, welches auf der schriftlichen abschliessenden Verfügung steht.

2.1. Betriebe mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen

Für die Betriebe mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen galten seit der Publikation der Grundlagen für die Härtefalllösung im Dezember 2020 folgende Versionen der Verordnung über Härtefallmassnahmen (Kanton Luzern, ursprünglich vom 1. Dezember 2020):
 

Verordnung gültig von bis Gewinnbeteiligung Jahr
Version 1 01.12.2020 23.12.2020 nein
Version 2 24.12.2020 19.01.2021 nein
Version 3 20.01.2021 12.03.2021 nein
Version 4 13.03.2021 20.04.2021 nein
Version 5 21.04.2021 18.05.2021 ja, Art. 3b Verordnung Ergebnis 2021 und Verlust 2020
Version 6 19.05.2021 18.06.2021 ja, Art. 3b Verordnung Ergebnis 2021 und Verlust 2020
Version 7 19.06.2021 31.08.2021 ja, Art. 3b Verordnung Ergebnis 2020 und 2021
Version 8 01.09.2021 30.11.2021 ja, Art. 3b Verordnung

Ergebnis 2020 und 2021

Version 9 01.12.2021 aktuell ja, Art. 3b Verordnung Ergebnis 2020 und 2021


Die Anpassungen in den Versionen 5 und 7 beinhalten die Einführung der bedingten Gewinnbeteiligung für Betriebe mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen (Version 5) bzw. eine Erweiterung der bedingten Gewinnbeteiligung auf Gewinne aus dem Jahr 2020 (Version 7).

2.2. Betriebe mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen

Für die Betriebe mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen gibt es die bedingte Gewinnbeteiligung gemäss Covid-19-Gesetz Art. 12 Abs. 1septies bzw. Covid-19-Härtefallverordnung Art. 8e seit dem 1. April 2021. Vorher war keine explizite Gewinnbeteiligung für à fonds perdu Härtefallzahlungen in den gesetzlichen Grundlagen auf Bundesebene vorhanden. Bemerkenswert ist, dass bei Betrieben mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen ausschliesslich der steuerlich massgebende Gewinn im Ausrichtungsjahr (daher 2021) für eine allfällige Rückzahlung massgebend ist. Somit ist ein möglicher Gewinn im Jahr 2020 — bei einer Auszahlung der Härtefallhilfe im 2021 — nicht zu berücksichtigen. Ein steuerlich massgeblicher Verlust aus dem Jahr 2020 darf jedoch mit einem allfälligen Gewinn 2021 verrechnet werden.

2.3. Beispiele zur Klarstellung der zeitlichen Anwendbarkeit der Regelungen

Beispiel A:

Die Restaurant GmbH im Kanton Luzern mit einem Umsatz von ca. CHF 1 Million hat Härtefallhilfen beantragt und erhielt diese wie folgt zugesprochen bzw. ausbezahlt:

1. Auszahlung 24. Februar 2021 TCHF 58
2. Auszahlung 18. Juni 2021* TCHF 23
TOTAL   TCHF 81

*entspricht dem Verfügungsdatum

Der provisorische Gewinn des Betriebs, ohne Berücksichtigung der Härtefallauszahlungen, die als transitorische Abgrenzung passiviert wurden, beträgt TCHF 2 für das Geschäftsjahr 2020/21 (Abschluss per 30. September). Für das Vorjahr 2019/20 wurde ein Gewinn von TCHF 8 ausgewiesen. Im Geschäftsjahr 2020/21 wurde ein betrieblich notwendiges Geschäftsfahrzeug im Umfang von TCHF 15 angeschafft und in der Buchhaltung in steuerkonformer Luzerner Praxis direkt abgeschrieben.

Da die Restaurant GmbH ein Betrieb mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen ist, findet nur die bedingte Gewinnbeteiligung auf kantonaler Ebene Anwendung und es sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Die letzte Verfügung erfolgte am 18. Juni 2021, was somit das relevante Verordnungsdatum ist. Deshalb gilt die bedingte Gewinnbeteiligung für beide Auszahlungsraten (auch die 1. Rate) gemäss Praxis des Kantons Luzern.
  • Da das Datum der letzten Verfügung jedoch vor der Einführung der erweiterten Gewinnbeteiligung liegt, ist der Gewinn des Vorjahres nicht zu berücksichtigen.
  • Da die Restaurant GmbH im Rahmen der Härtefallhilfe 2021 nicht erlaubte Direktabschreibungen von TCHF 15 vorgenommen hat, sind diese zu korrigieren und mit dem ordentlichen Abschreibungssatz von 30 % degressiv zu korrigieren. Dies ergibt eine weitere Härtefallkorrektur von TCHF 10[5] und einen für die Härtefallhilfe massgeblichen Gewinn 2021 von TCHF 12.
  • Da bereits ohne Berücksichtigung der Härtefallhilfen ein Gewinn im Geschäftsjahr 2021 vorliegt, sind die vollständigen TCHF 81 zurückzuzahlen.

Beispiel B:

Die Night AG im Kanton Luzern mit einem Umsatz von CHF 2 Millionen hat Härtefallhilfen beantragt und erhielt diese wie folgt zugesprochen bzw. ausbezahlt:

1. Auszahlung 24. Februar 2021 TCHF 51
2. Auszahlung 18. Juni 2021 TCHF 20
3. Auszahlung (I) 26. Oktober 2021 TCHF 15
3. Auszahlung (II) 17. November 2021* TCHF 15
TOTAL   TCHF 101

*entspricht dem Verfügungsdatum

Der provisorische Verlust des Betriebs, ohne Berücksichtigung der Härtefallauszahlungen, die als transitorische Abgrenzung passiviert wurden, beträgt TCHF 100 für das Geschäftsjahr 2021 (Abschluss per 31. Dezember). Für das Vorjahr 2020 wurde ein Gewinn von TCHF 20 ausgewiesen. Es wurden weder Direktabschreibungen noch weitere Abschlussgestaltungsmassnahmen verbucht.

Da die Night AG ein Betrieb mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen ist, findet nur die bedingte Gewinnbeteiligung auf kantonaler Ebene Anwendung und es sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Die letzte Verfügung erfolgte am 17. November 2021, was somit das relevante Verordnungsdatum ist. Deshalb gilt die bedingte Gewinnbeteiligung für alle Auszahlungsraten gemäss Praxis des Kantons Luzern.
  • Da das Datum der letzten Verfügung nach der Einführung der erweiterten Gewinnbeteiligung liegt, ist der Gewinn des Vorjahres ebenfalls zu berücksichtigen.
  • Der Verlust 2021 von TCHF 100 ist um den Gewinn 2020 von TCHF 20 zu korrigieren (infolge der erweiterten Gewinnbeteiligung). Somit ergibt sich ein residualer Verlust 2021 und 2020 von TCHF 80.
  • Von den erhaltenen Härtefallhilfen von TCHF 101 können nun TCHF 80 erfolgswirksam verbucht werden, währendem TCHF 21 an den Kanton zurückzuführen sind.

Beispiel C:

Die Life AG im Kanton Luzern mit einem Umsatz von ca. CHF 4.9 Millionen (Geschäftsjahr 2020) hat Härtefallhilfen beantragt und erhielt diese wie folgt zugesprochen bzw. ausbezahlt:

1. Auszahlung 3. Mai 2021 TCHF 250
2. Auszahlung 2. August 2021* TCHF 50

*entspricht dem Verfügungsdatum

Der provisorische Verlust des Betriebs, ohne Berücksichtigung der Härtefallauszahlungen, die als transitorische Abgrenzung passiviert wurden, beträgt TCHF 10 für das Geschäftsjahr 2021 (Abschluss per 31. Dezember). Für das Vorjahr 2020 wurde ein Verlust von TCHF 10 ausgewiesen. Im Geschäftsjahr 2021 wurde eine Einzahlung in die Arbeitgeberbeitragsreserve von TCHF 50 und Direktabschreibungen im Umfang von TCHF 30 verbucht, wobei die betriebswirtschaftlichen Abschreibungen TCHF 10 waren. Die Life AG wird im Abschluss 2021, mit einem Umsatz von CHF 5.1 Millionen, erstmals die Marke von CHF 5 Millionen überschreiten.

Obwohl die Life AG per Ende 2021 erstmals einen Umsatz von über CHF 5 Millionen erzielt, findet nur die bedingte Gewinnbeteiligung auf kantonaler Ebene Anwendung. Dies ist damit zu begründen, dass die Basis für die Härtefallhilfe 2021 nicht das Geschäftsjahr 2021 war, sondern die Vorjahre, als noch ein Umsatz von unter CHF 5 Millionen vorlag[6].

In Anbetracht dieser Einschätzung sind folgende Schlussfolgerungen zu ziehen:

  • Die letzte Verfügung erfolgte am 2. August 2021, was somit das relevante Verordnungsdatum ist. Deshalb gilt die bedingte Gewinnbeteiligung für alle Auszahlungsraten gemäss Praxis des Kantons Luzern.
  • Der für die Härtefallhilfe massgebende Gewinn im Jahr 2021 betrug effektiv TCHF 60[7].
  • Die Härtefallhilfen sind vollständig zurückzuführen (insgesamt Rückzahlung von TCHF 300, keine Leistungen aus Härtefallprogramm 2021, da aus den beiden Geschäftsjahren 2020 und 2021 ein Gewinn von TCHF 50[8] resultiert).

Schlussfolgerungen und Rückwirkungsmechanismus

In der Praxis wird die bedingte Gewinnbeteiligungsregelung vermutlich dazu führen, dass viele Unternehmen Teile der Härtefallunterstützung oder die gesamte Härtefallunterstützung zurückzahlen müssen.
 

Für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen gilt die bedingte Gewinnbeteiligung, falls Verfügungen ab dem 1. April 2021 oder später ausgerichtet wurden. Ist dies der Fall, werden auch allfällige Zahlungen vor dem 1. April 2021 der bedingten Gewinnbeteiligung unterworfen. Eine Berücksichtigung des vorangehenden Geschäftsjahres 2020 erfolgt nur bei einer Verlustsituation. Ein Vorjahresgewinn wird nicht berücksichtigt. Somit führen Verfügungen ab dem 1. April 2021 implizit dazu, dass alle Härtefallzahlungen — ob vor oder nach dem 1. April 2021 ausgerichetet ist irrelevant — der bedingten Gewinnbeteiligung unterliegen. Die Härtefallhilfen bleiben in diesen Situationen nur noch im Umfang eines effektiven und unter betriebswirtschaftlichen Aspekten ermittelten nachhaltigen Verlustes[9] nicht rückzahlbar. Ein betriebswirtschaftlicher ermittelter Gewinn (ohne Berücksichtigung des Härtefalls) führt folglich immer zur vollständigen Rückzahlung der gesamten Härtefallgelder.

Für die Betriebe mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen gilt im Kanton Luzern eine noch weiterführende Gewinnbeteiligung. Bis zum 21. April 2021 gab es keine bedingte Gewinnbeteiligung, weshalb Zahlungen, die auf Verfügungen basieren, die bis zu diesem Datum ausgestellt worden sind, effektiv als à fonds perdu qualifizieren — im grammatikalischen und wirtschaftlichen Sinne. Erstmalige oder auch weitere Zahlungen aufgrund von Verfügungen ab dem 21. April 2021 wiederum unterliegen dem Vorbehalt, dass das Geschäftsjahr 2021 einen nachhaltigen, nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ermittelten ausreichenden Verlust aufzeigt. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2021 darf bei Verfügungen zwischen dem 21. April 2021 und 18. Juni 2021 um den steuerbaren Verlust des Geschäftsjahres 2020 reduziert werden[10].

Ab dem 19. Juni 2021 präzisierte der Kanton Luzern, dass man die Gewinnbeteiligung erweitert, indem ein Gewinn 2020 zum steuerbaren Ergebnis 2021 hinzuzurechnen sei[11]. Somit führen Verfügungen, die ab dem 19. Juni 2021 ausgestellt wurden, implizit dazu, dass alle Härtefallzahlungen — ob vor oder nach dem 19. Juni 2021 ausgerichet ist irrelevant — der erweiterten Gewinnbeteiligung unterliegen.

Häufig gestellte Fragen

Wann sind die Härtefallzahlungen ein à fonds perdu Beitrag?

Bei Betrieben mit einem Umsatz von mehr als CHF 5 Millionen, falls die Auszahlung und somit die Verfügung vor dem 1. April 2021 erfolgte. Dies ist in der Regel der Fall, sofern nach dem 1. April 2021 keine Auszahlung mehr erfolgte. Bei Betrieben mit einem Umsatz von weniger als CHF 5 Millionen gilt dasselbe, allerdings ist der 21. April 2021 das entscheidende Datum.

Wie ist ein Ergebnis 2020 zu ermitteln? Gilt das steuerbare Ergebnis oder werden Korrekturen vorgenommen?

Gemäss dem Kanton Luzern wird ein betriebswirtschaftliches Ergebnis ermittelt, das für die Beurteilung der Rückzahlungspflicht massgeblich ist (siehe Seite Härtefallhilfen des Kantons Luzern und dessen Q&A).

Sofort- bzw. Direktabschreibungen sind steuerlich zugelassen. Gilt dies auch für die Beurteilung der Rückzahlungspflicht der Härtefallhilfen?

Nein, Sofort- und Direktabschreibungen in den Jahren 2020 und 2021 werden korrigiert und eine Abschreibung wird nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten berechnet. Dabei findet das Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung hinsichtlich erlaubter ordentlicher Abschreibungen Anwendung.

Im Jahr 2020 wurden substanzielle stille Reserven aufgelöst und somit der Verlust vermindert. Kann dies bei der Berechnung der Rückzahlungsverpflichtung geltend gemacht werden?

Die Autoren sind der Ansicht, dass eine solche Auflösung im Jahr 2020 berücksichtigt werden muss und zugunsten des Empfängers der Härtefallhilfen zu korrigieren ist.

Einzahlungen in die Arbeitgeber-Beitragsreserven der Pensionskasse reduzieren einen allfälligen Gewinn. Lohnen sich solche Einzahlungen hinsichtlich der Rückzahlungspflicht?

Dies wird nur akzeptiert, sofern bereits in den Vorjahren Einzahlungen in gleicher Höhe getätigt wurden. Falls eine Einzahlung erstmals erfolgt, wird dies als Umgehung angesehen und aufgerechnet.

Sind die Empfänger der Härtefallhilfen somit angehalten, einen betriebswirtschaftlichen Abschluss 2021 und allenfalls 2020 zu erstellen?

Ja, die Autoren sind der Ansicht, dass man als Empfänger von Härtefallgeldern gut beraten ist, selber ein approximatives betriebswirtschaftliches Ergebnis 2021 und allenfalls 2020 zu ermitteln.

3. Härtefallprogramm 2022 in Vorbereitung

Der Bund hat am 7. Januar 2022 die Kantone zur Konsultation in Sachen Härtefallhilfe 2022 angeschrieben, die am 17. Januar 2022 abgelaufen ist. Der Bundesrat hat am 2. Februar 2020 die Härtefallverordnung 2022 verabschiedet. Die konkrete Ausgestaltung ist nun in Ausarbeitung. Im Vergleich zum Härtefallprogramm 2021 wird das 2022er Modell jedoch auf Einzelfallprüfungen und individuellen Fixkostenberechnungen beruhen. Das Härtefallprogramm 2022 ist bis zum 30. Juni 2022 geplant.

Sobald die kantonalen Grundlagen des Härtefallprogramms 2022 definitiv bekannt sind, wird BDO diese in einem weiteren Artikel für Sie zusammenfassen und aufzeigen, wie Sie gegebenenfalls einen Antrag stellen.

 

Rechtshinweis:

Die Ausführungen im vorliegenden Text gelten ausschliesslich für den Kanton Luzern und geben die Situation nach heutigem Stand (6. Februar 2022) wieder. Die Darstellungen erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und für die Richtigkeit der wiedergegebenen Daten wird keine Gewähr übernommen. Vereinfachungen sind möglich. Massgeblich sind die geltenden Rechtsgrundlagen. Diese Publikation darf nicht als Grundlage für Entscheide verwendet werden und es dürfen auf ihr basierend keine konkreten Sachverhalte beurteilt werden, ohne professionelle Beratung für den betreffenden Fall einzuholen. Entsprechend liegt die Verwendung dieser Publikation in Ihrer alleinigen Verantwortung, ohne dass Sie daraus berechtigt wären, Ansprüche gegen BDO AG, deren Partner, Mitarbeitende oder Vertreter geltend zu machen.

 

[1] Abgerufen am 12. Januar 2022 (https://www.lu.ch/verwaltung/FD/Informationen_Unternehmen/Unterstuetzung_Haertefaelle)

[2] Davon ausgenommen sind Härtefallhilfen aus einem folgenden Härtefallpaket 2022 und Härtefallhilfen aus der Bundesreserve für besonders betroffene Unternehmen.

[3] Gemäss Kantonaler Härtefallverordnung Covid-19, Artikel 3b.

[4] https://www.luzernerzeitung.ch/zentralschweiz/luzern/haertefallhilfe-kanton-luzern-verlangt-von-firmen-das-geld-zurueck-ld.2238228?reduced=true

[5] Abschreibung TCHF 15 * 30 % ergibt TCHF 4.5, im Beispiel auf TCHF 5 gerundet.

[6] Eine anderweitige Auslegung dieser Frage seitens der kantonalen Behörden ist nicht ausgeschlossen.

[7] Verlust von TCHF 10 korrigiert um Einzahlung Arbeitgeberbeitragsreserve (TCHF 50) und Direktabschreibungen (TCHF 30) sowie Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen Abschreibung (TCHF 10) ergibt einen betriebswirtschaftlichen Gewinn gemäss Härtefallpraxis des Kanton Luzern von TCHF 60.

[8] Verlust 2020 von TCHF 10 zuzüglich effektives Ergebnis 2021 von TCHF 60 (siehe Fussnote 8) ergibt den relevanten Gewinn von TCHF 50.

[9] Gemäss Covid-19-Gesetz Art. 12 Absatz 1septies vom 25. September 2020 und Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes Art. 8e

[10] Gemäss Kantonale Härtefallverordnung Covid-19, Artikel 3b (ab 21. April bis 18. Juni 2021)

[11] Gemäss Kantonale Härtefallverordnung Covid-19, Artikel 3b (ab 19. Juni 2021)