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Artikel:

Begünstigung des überlebenden Ehegatten

13. Dezember 2021

Flandrina Helbling-Martin, lic. iur., Rechtsanwältin, Mediatorin UMCH/SDM-FSM, Mitglied Fachgruppe Nachfolge- und Nachlassplanung |
Joshua Imhof, M.A. HSG in Law und Economics, Rechtsanwalt und Notar, Fachgruppe Nachfolge- und Nachlassplanung |

⏱ 7 min

Ehepaare hegen häufig den Wunsch, ihren Ehepartner für den Fall des eigenen Ablebens gegenüber anderen Erben (vor allem Nachkommen oder Eltern) soweit wie möglich finanziell zu begünstigen. Welche güter- und erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten haben sie dafür und welche Rolle spielt dabei das revidierte Erbrecht, das am 1. Januar 2023 in Kraft tritt?

Herr und Frau Müller haben zwei Kinder. Das Vermögen der Ehegatten ist weitgehend im selbstbewohnten Einfamilienhaus gebunden. Als Herr Müller stirbt, verlangen die Kinder ihren Erbteil. Dieser entspricht einem Viertel des von den Ehegatten ersparten Vermögens. Da keine genügenden liquiden Mittel vorhanden sind, sieht sich Frau Müller gezwungen, ihr Heim zu verkaufen, um den Kindern ihren Erbanteil auszahlen zu können.

 

Die Ehegatten Ender sind kinderlos. Sie haben für den Todesfall keine Vorsorge getroffen. Als Frau Ender unerwartet stirbt, folgt für Herr Ender ein weiterer Schock: Die Geschwister von Frau Ender machen Erbansprüche an deren Nachlass geltend.


Damit der Tod des Ehegatten nicht zu Überraschungen führt, lohnt es sich, frühzeitig güter- und erbrechtliche Anordnungen zu treffen. Bei einem erheblichen Teil der Ehegatten empfiehlt sich eine formelle Begünstigung des überlebenden Ehegatten, insbesondere mittels eines Ehe- und Erbvertrages.

Nach einem Todesfall spricht man vermögensrechtlich in der Regel nur vom Erben. Wenn der erste der beiden Ehegatten stirbt, bedarf es jedoch zunächst einer güterrechtlichen Auseinandersetzung. Dadurch wird festgestellt, welcher Teil des ehelichen Vermögens wertmässig dem überlebenden Ehegatten aus eigenem Recht (güterrechtlich) zusteht und welcher Teil des ehelichen Vermögens in den Nachlass fällt. Erst wenn feststeht, wie gross der Nachlass ist, können die Erbansprüche (auch des überlebenden Ehegatten) berechnet werden. Der finanzielle Anspruch des überlebenden Ehegatten besteht somit zunächst aus einem güterrechtlichen und sodann aus einem erbrechtlichen Anspruch.

Eine Begünstigung des überlebenden Ehegatten kann sowohl güterrechtlich (mittels Ehevertrag) wie auch erbrechtlich (durch Erbvertrag oder Testament) erfolgen. Auch Leistungen der Pensionskassen, aus Säule 3a oder Lebensversicherung können den Ehegatten zusätzlich absichern.

Im nachfolgenden Artikel zeigen wir auf, wie eine güter- und erbrechtliche Begünstigung des überlebenden Ehegatten aussehen könnte. Es würde den Rahmen dieses Artikels sprengen, auf sämtliche Begünstigungsmöglichkeiten näher einzugehen. Wir weisen darauf hin, dass es sich dabei um vereinfachte Ausführungen handelt, welche eine Beratung nicht ersetzen können.

 

1 Gesetzliche Regelung

1.1 Güterrecht

Von Gesetzes wegen, d.h. ohne abweichende Regelung, unterstehen die Ehegatten dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung.

Bei diesem Güterstand unterscheidet man mit Blick auf das eheliche Vermögen (unabhängig von der zivilrechtlichen Zugehörigkeit) vier Gütermassen, je die Errungenschaft und das Eigengut jedes Ehepartners. Zur Errungenschaft gehört insbesondere das Vermögen, das jeder Ehepartner während der Dauer der Ehe durch Arbeitserwerb erwirtschaftet hat. Zum Eigengut gehört das Vermögen, das der betreffende Ehepartner in die Ehe eingebracht oder während der Ehe geschenkt, erhalten oder geerbt hat.

Haben die Ehepartner nichts geregelt, hat der überlebende Ehegatte aus Güterrecht Anspruch auf sein Eigengut und auf die Hälfte der Summe beider Errungenschaften. Die andere Hälfte der Errungenschaften sowie das Eigengut des Verstorbenen bilden dessen Nachlass.


1.2 Erbrecht

Was nicht bereits aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung auf den überlebenden Ehepartner übergeht, fällt in den Nachlass. Dieser ist unter den Erben aufzuteilen.

Die gesetzlichen Erbansprüche betragen - soweit über den Nachlass nicht letztwillig verfügt wurde - für den überlebenden Ehepartner, wenn

  • er mit Nachkommen zu teilen hat: ½ des Nachlasses;
  • er mit Erben des elterlichen Stammes (z.B. Eltern oder Geschwister) zu teilen hat: ¾ des Nachlasses;
  • keine Erben des elterlichen Stammes (z.B. Geschwister des Erblassers) vorhanden sind: den ganzen Nachlass.

 

2 Begünstigungsmöglichkeiten

2.1 Güterrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Für Ehegatten, die sich güterrechtlich begünstigen wollen, sieht das Gesetz verschiedene Möglichkeiten vor, insbesondere

  • Änderung des Anspruchs an den beiden Errungenschaften innerhalb des bestehenden ordentlichen Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung,
  • Änderung des Güterstandes (Gütergemeinschaft, Gütertrennung),
  • Zuweisung zu Eigengut.

Güterrechtliche Begünstigungen müssen in jedem Fall in einem öffentlich zu beurkundenden Ehevertrag vereinbart werden.

Innerhalb des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung können die Ehegatten vereinbaren, dass der überlebende Ehepartner nicht bloss die Hälfte der Summe beider Errungenschaften erhält, sondern die gesamte Errungenschaft beider Ehepartner. In einem solchen Fall fällt ausschliesslich das Eigengut des Erblassers in den Nachlass und nur dieses ist mit den übrigen Erben zu teilen.

Durch eine solche Anordnung dürfen die Pflichtteile nichtgemeinsamer Nachkommen nicht verletzt werden.

Zum Schutz der gemeinsamen Kinder kann eine Wiederverheiratungsklausel in den Ehevertrag aufgenommen werden. Diese kann beispielsweise vorsehen, dass der überlebende Ehegatte im Falle seiner Wiederverheiratung den Nachkommen im Umfang seiner Begünstigung eine Ausgleichszahlung leisten muss.
 

2.2 Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Der Erblasser hat die Möglichkeit, die gesetzlichen Erbquoten abzuändern. Er ist in seiner Verfügungsfreiheit jedoch beschränkt, da er die vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichtteile wahren muss. Diese betragen aktuell:

  • für den Ehegatten ½ des gesetzlichen Erbanspruchs;
  • für die Nachkommen ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs (bis 31.12.2022);
  • für jedes der Eltern ½ ihres gesetzlichen Erbanspruchs (bis 31.12.2022).

Nicht pflichtteilsgeschützte Erben (z.B. Geschwister) kann der Erblasser gänzlich vom Erbe ausschliessen. Dafür ist ein aktives Tätigwerden des Erblassers erforderlich: Der Erblasser muss den Ausschluss in einem Testament oder in einem Erbvertrag festhalten.

Die Ehegatten können sich gegenseitig begünstigen, indem sie die übrigen pflichtteilsgeschützten Erben auf den Pflichtteil setzen und die gesamte verfügbare Quote dem überlebenden Ehegatten zuweisen.

Beispiel: Ein Ehepaar hat eine Tochter. Das Ehepaar hat in einem Erbvertrag vereinbart, dass sämtliche pflichtteilsgeschützten Erben auf den Pflichtteil gesetzt werden mit Ausnahme des überlebenden Ehepartners, der zusätzlich zu seinem Pflichtteil die gesamte verfügbare Quote erhalten soll. Der Ehemann stirbt. Der gesetzliche Erbanspruch der Tochter beträgt ½ (50 Prozent). Ihr Pflichtteil beträgt ¾ ihres gesetzlichen Erbanspruchs von ½ (37,5 Prozent). Die dadurch freiwerdende verfügbare Quote beträgt 12,5%, welche die Ehefrau zusätzlich zu ihrem gesetzlichen Erbanspruch von 50 Prozent erhält.


Mit Blick auf die Erbquote ist eine noch stärkere Begünstigung des Ehepartners nur mit Einverständnis der pflichtteilsgeschützten Tochter möglich, sofern diese volljährig und urteilsfähig ist. Ein solcher Erbverzicht muss die Erbvertragsform erfüllen (öffentliche Beurkundung). Die Tochter kann den Erbverzicht direkt im Ehe- und Erbvertrag der Eltern erklären. Dies hat zur Folge, dass die Tochter auch ihren Pflichtteil verliert. Ihre Erbquote beträgt folglich Null, jene der Ehefrau 100 Prozent. Die Eltern können der Tochter für den Erbverzicht eine Entschädigung bezahlen.

Die Ehepartner können - statt die gemeinsamen Kinder auf den Pflichtteil zu setzen und dem überlebenden Ehepartner die verfügbare Quote zuzuweisen - vereinbaren, dass dem überlebenden Ehepartner am Erbanteil, den die gemeinsamen Kinder erhalten, ein lebenslanges Nutzniessungsrecht zusteht. Die Nachkommen erhalten demnach zwar Eigentum an ihrem Erbteil. Der überlebende Ehegatte darf den Erbteil der gemeinsamen Nachkommen jedoch nutzen und verwalten. Zusätzlich zur Nutzniessung kann dem überlebenden Ehegatten maximal die verfügbare Quote von einem Viertel des Nachlasses zu Eigentum zugewiesen werden.

Will der Erblasser Anordnungen für seinen dereinstigen Nachlass treffen, kann er dies mit einer letztwilligen Verfügung (Testament) oder mit einem Erbvertrag tun. Dabei sind strenge Formvorschriften zu beachten. Ein Testament kann handschriftlich verfasst oder öffentlich beurkundet werden, der Erbvertrag muss öffentlich beurkundet werden.

Während das Testament jederzeit einseitig widerrufbar ist, kann der Erbvertrag in der Regel ohne Zustimmung des Vertragspartners nicht abgeändert oder aufgehoben werden.

Häufig vereinbaren Ehegatten einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie sowohl güterrechtliche als auch erbrechtliche Begünstigungen vereinbaren.
 

2.3 Teilungsvorschriften

Sobald feststeht, wie hoch der wertmässige Anspruch des überlebenden Ehegatten aus Güter- und Erbrecht ist, stellt sich die Frage, welche Vermögenswerte dem überlebenden Ehegatten zu Alleineigentum zugewiesen werden, um dessen Anspruch zu befriedigen.

Das Gesetz bestimmt - eine abweichende Regelung vorbehalten - dass eine Zuteilung der einzelnen Vermögensgegenstände der Einigung sämtlicher Erben bedarf.

Im Ehevertrag wie auch im Testament oder Erbvertrag können Anordnungen über die Zuteilung von Vermögenswerten festgehalten werden. Dem überlebenden Ehegatten kann auch ein Wahlrecht eingeräumt werden. Eine solche Regelung ermöglicht ihm, einzelne oder alle Vermögenswerte wahlweise in sein Alleineigentum zu übernehmen und die übrigen Erben in bar abzufinden.
 

2.4 Erbrechtsrevision per 1. Januar 2023

Am 1. Januar 2023 tritt der erste Teil des neuen Erbrechts in Kraft. Für die Begünstigung des überlebenden Ehegatten wichtig ist vor allem die Senkung der Pflichtteile der Nachkommen von ¾ auf ½ und die Aufhebung des Pflichtteils der Eltern. Ab dem 1. Januar 2023 vergrössert sich dadurch die verfügbare Quote, was eine weitergehende Begünstigung des überlebenden Ehegatten ermöglicht.

Wir empfehlen Ihnen, bisherige Erbverträge und Testamente prüfen zu lassen um festzustellen, ob eine Anpassung erforderlich ist, um die erweiterte verfügbare Quote zu nutzen.

 

3 Schlussfolgerungen

Die Schweizer Rechtsordnung bietet güter- und erbrechtliche Möglichkeiten, wie Sie Ihren Ehepartner im Falle Ihres Ablebens finanziell begünstigen können. Das Inkrafttreten des ersten Teils der Erbrechtsrevision am 1. Januar 2023 erlaubt Ihnen eine noch stärkere Begünstigung Ihres Ehepartners. Gerne unterstützen wir Sie auf dem Weg zu einer massgeschneiderten Lösung, wenn Sie güter- und erbvertraglich noch nichts geregelt haben oder wenn Sie die Prüfung (und allfällige Anpassung) eines bestehenden Testaments, Ehe- oder Erbvertrages wünschen.

 

Weiterführende Informationen

 

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