Fallbeispiel
Frau Kaufmann ist deutsche Staatsbürgerin, wohnt in Deutschland und ist in der Schweiz angestellt. Sie arbeitet 30% im Homeoffice und 20% in der Schweiz am Hauptsitz des Arbeitgebers. Als Vertreterin für den D-A-CH Markt besucht sie in der restlichen Zeit (50%) Kunden in Deutschland, Österreich und in der Schweiz.
Beurteilung
Die Rahmenvereinbarung ist nicht anwendbar auf Personen, die gewöhnlich neben der Telearbeit im Wohnstaat in einem weiteren EU- bzw. EFTA-Staat eine Tätigkeit ausüben.
Selbst wenn Frau Kaufmann nebst dem Homeoffice nur in Deutschland noch Kundenbesuche macht, fällt sie aus dem Anwendungsbereich der Rahmenvereinbarung raus. Denn diese ist auch nicht anwendbar auf Personen, die neben der Telearbeit im Wohnstaat dort zusätzlich gewöhnlich eine andere Tätigkeit ausüben.
Tipp 1: Wenn Frau Kaufmann normalerweise nur in der Schweiz Kundenbesuche macht und nun ausnahmsweise mal einen Kunden in Deutschland besucht, dann findet die Rahmenvereinbarung Anwendung, sofern alle anderen Kriterien erfüllt sind. Sobald ein weiterer EU-Staat dazukommt, fällt sie wieder aus dem Anwendungsbereich raus.
Tipp 2: Wenn Frau Kaufmann normalerweise nur in der Schweiz Kundenbesuche macht und ausnahmsweise mal einen Kunden in Österreich besucht (weiterer EU-Staat), könnte eine einmalige Entsendung beantragt werden. Sie hätte dann ein A1 für «grenzüberschreitende Telearbeit» und ein A1 für «Entsendung».