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  • Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024

    Welche Auswirkungen haben die Neuerungen auf die Abrechnung der Leistungen?

Publikation:

Erhöhung der MWST-Sätze per 1. Januar 2024

17. August 2023

Bei der Volksabstimmung vom 25. September 2022 haben die Schweizer Stimmberechtigten der Reform zur Stabilisierung sowie einer Zusatzfinanzierung der AHV zugestimmt. Per 1. Januar 2024 werden die MWST-Sätze in der Schweiz erhöht. Was bedeutet dies konkret? Erfahren Sie in diesem Artikel, welche Auswirkungen die Neuerungen auf die Abrechnung der Leistungen haben. 

Das Wichtigste zuerst: Die drei in der Schweiz geltenden MWST-Sätze werden folgendermassen erhöht:
 

  Bis 31. Dezember 2023 Ab 1. Januar 2024
Standardsatz 7.7% 8.1%
Reduzierter Satz 2.5% 2.6%
Sondersatz für Beherbergung 3.7% 3.8%

 
Einhergehend mit der Erhöhung der MWST-Sätze werden auch die bisherigen Saldosteuer-Sätze (SSS) und die Pauschalsteuer-Sätze (PSS) erhöht. Darüber hinaus werden ebenfalls die Umsatzgrenzen für die Abrechnung nach der SSS-Methode nach oben angepasst. Die Umsatzgrenze für die Pauschalsteuer-Sätze bleibt hingegen bestehen:
 

  Bis 31. Dezember 2023 Ab 1. Januar 2024
Umsatzgrenze für die Anwendung der SSS-Methode: CHF 5'005'000 CHF 5'024'000
Steuerzahllast für die Anwendung der SSS-Methode: CHF 103'000 CHF 108'000


Die Erhöhung der MWST-Sätze ermächtigt aber nicht zu einem vorzeitigen Wechsel von einer effektiven Abrechnung zu einer Abrechnung nach der SSS- oder PSS-Methode oder umgekehrt. Hierfür sind weiterhin die gesetzlich vorgesehenen Fristen zu beachten.  

Zuordnung des jeweils anwendbaren MWST-Satzes 

Für die Wahl des anwendbaren Steuersatzes ist weder das Datum der Rechnungsstellung noch der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts massgebend. Vielmehr wird der anwendbare MWST-Satz durch den Zeitpunkt der Leistungserbringung bestimmt. Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht werden, unterliegen folglich dem aktuell geltenden MWST-Satz und alle Leistungen ab dem 1. Januar 2024 den neuen Steuersätzen.  

Schwierigkeiten im Hinblick auf die Abgrenzung des anwendbaren MWST-Satzes ergeben sich dann, wenn Leistungen über den 31. Dezember 2023 hinaus erbracht werden und aufgrund des Leistungszeitraums den bisherigen sowie den neuen Steuersätzen unterliegen. Werden solche Leistungen nicht mit separaten Rechnungen fakturiert, sind das Datum oder der Zeitraum der Leistungserbringung getrennt auf der Rechnung auszuweisen und der darauf entfallende Betragsanteil zum jeweils anwendbaren MWST-Satz zu fakturieren. Andernfalls ist die Gesamtleistung zum neuen MWST-Satz abzurechnen.  

Dasselbe Prinzip gilt auch für die Abrechnung von Teilzahlungen, Vorauszahlungen sowie periodischen Leistungen (wie beispielsweise über das Jahresende hinaus erbrachte Abonnemente). Ebenfalls folgt die Abrechnung von Leistungsbezügen, welche unter den Bezugsteuer-Mechanismus fallen, diesem Grundsatz. Eine Ausnahme besteht hingegen bei Leistungen, bei denen der Leistungsempfänger den Bezug der tatsächlichen Leistung bestimmt und der Zeitpunkt der Leistung dem Leistungserbringer deshalb unbekannt ist, wie z.B. beim Verkauf von Mehrfahrtenkarten, die über den 31. Dezember 2023 hinaus gültig sind. Hier kann der Leistungserbringer im Rahmen einer Ausnahmeregelung auf das Verkaufsdatum abstellen und den Verkauf nach dem alten MWST-Satz abrechnen.  

Ein weiterer Ausnahmetatbestand liegt bei periodischen Leistungen vor, welche zwar vor dem 31. Dezember 2023 verkauft werden, aber aufgrund des Vertrags ebenfalls im Jahr 2024 zu einer Leistungserbringung führen, der Zeitraum der Leistungserbringung aber nicht näher bekannt ist. So ist der neue MWST-Satz anteilsmässig anwendbar auf die Mindestdauer im Jahr 2024. Dies z.B. beim Verkauf einer Softwarelizenz am 1. November 2023 mit einer Laufzeit von einem Jahr ab Download/Aktivierung, wobei der Zeitpunkt der effektiven Aktivierung dem Leistungserbringer nicht bekannt ist. Rechnerisch fallen dabei mindestens zehn Monate unter den neuen Steuersatz, weshalb der Verkaufspreis zu 2/12 dem aktuellen und 10/12 dem neuen MWST-Satz unterliegt. 

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Entgeltsminderungen, Umsatzbonifikationen, Retouren und das Rückgängigmachen einer Leistung jeweils demselben MWST-Satz unterliegen, wie die ursprünglich erbrachte Leistung. 

Konsequenzen hinsichtlich der Abrechnung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung 

In dem MWST-Abrechnungsformular für das 3. Quartal 20231 können erstmals Leistungen zum neuen MWST-Satz deklariert werden. Werden hingegen bereits während einer früheren Abrechnungsperiode Leistungen zum neuen MWST-Satz erbracht, sind diese vorübergehend zum aktuell gültigen MWST-Satz abzurechnen und in derjenigen Abrechnungsperiode zu korrigieren, in welchem erstmals die neuen MWST-Sätze im überarbeiteten MWST-Abrechnungsformular enthalten sind. Eine Korrektur in der Berichtigungsabrechnung im Rahmen der Finalisierung der Steuerperiode 2023 ist zwar ebenfalls möglich, wobei hingegen ein Verzugszins2 gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung geschuldet ist. 

Handlungsbedarf durch die steuerpflichtige Person 

Basierend auf den obenstehenden Ausführungen können in bestimmten Branchen bereits heute Leistungen erbracht und in Rechnung gestellt werden, die (anteilsmässig) dem neuen MWST-Satz unterliegen. Deshalb ist es wichtig, dass die notwendigen Anpassungen im ERP-System der steuerpflichtigen Person baldmöglichst vorgenommen werden.  

Darüber hinaus müssen auch Rechnungsvorlagen dahingehend angepasst sein, dass eine Fakturierung nach dem jeweils massgebenden Leistungszeitraum und dem darauf entfallenden MWST-Satz möglich ist. Neben den mit der Buchhaltung vertrauten Personen müssen zudem die betroffenen Mitarbeitenden dahingehend geschult werden, um bei der Leistungserbringung den anwendbaren MWST-Satz zu bestimmen und die Faktura MWST-konform auszugestalten. Ebenfalls sind Verträge und weitere MWST-relevante Dokumente wie Kassenquittungen aus Registrierkassen, Preislisten, Vorlagen für Offerten, etc.) zu überprüfen und allenfalls anzupassen. Wir unterstützen Sie gerne dabei!