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  • Steuertipp Nr. 15

    Was kann man gegen schwindende Pensionskassenrenten tun?

Artikel:

Steuertipp Nr. 15 - Was kann man gegen schwindende Pensionskassenrenten tun?

07. Dezember 2017

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |

5 min

Im Jahr 2004 war die Welt noch in Ordnung. Der Umwandlungssatz für die Altersguthaben bei den Pensionskassen betrug 7,2 Prozent[1]. Heute wandeln viele Kassen die Guthaben bereits mit 5,0 bis 5,5 Prozent[2] um. Es ist damit zu rechnen, dass die Renten in Zukunft noch weiter sinken werden. 

 

Grundsatz

Der Pensionskassenausweis ist keine verlässliche Prognose und schon gar nicht ein Rentenversprechen, sondern eine unverbindliche Hochrechnung aufgrund einiger Annahmen. Das haben viele Arbeitnehmende nicht richtig verinnerlicht und sind erstaunt, wenn die ausgewiesene Rente im Laufe der Jahre immer tiefer wird. Da die Zinsen wahrscheinlich auf absehbare Zeit tief bleiben werden und die Lebenserwartung der Menschen immer mehr zunimmt, wird die Talfahrt der Umwandlungssätze weiter anhalten. Die BVG-Renten werden in Zukunft um 20 bis 40 Prozent tiefer sein, als noch im Jahr 2004. Nun kann man auf die Politik hoffen – oder selbst aktiv werden. Nur die zweite Variante wird in der Praxis wirklich helfen. Jeder kann – je nach Bedürfnis und Betroffenheit – Gegensteuer geben. Entscheidend sind die individuellen Wünsche und Vorstellungen für das Leben nach der Pensionierung, aber auch die finanziellen Möglichkeiten. Vom Rentenschwund betroffen, sind vor allem mittlere und höhere Einkommen[3]. Junge Menschen machen sich – aus verständlichen Gründen – in der Regel noch wenig Gedanken zur Rente. Die Altersvorsorge ist ein Thema, welches vor allem Personen ab Alter 50 vermehrt beschäftigt. Diese Personen haben oft einen höheren finanziellen Spielraum, sei es dadurch, dass die Kinder nicht mehr unterstützt werden müssen, der Lohn zwischenzeitlich gestiegen oder eine Erbschaft angefallen ist.

 

Handlungsoptionen

Es gibt im Wesentlichen drei Möglichkeiten, um für die Pensionierung vorzusorgen:

  1. Einlagen in die Säule 3a (die gebundene Selbstvorsorge)
  2. Private Ersparnisbildung mit der Säule 3b (zum Beispiel: Lebensversicherung, Hauskauf, Wertschriften)
  3. Einkauf in die Pensionskasse

Wir stellen nachfolgend die wichtigsten Punkte zur Säule 3a und einem Einkauf in die Pensionskasse (Säule 2) dar.

 

Ziele

  • Steueroptimierung
  • Verbesserung der Altersvorsorge
  • Vermögensanlage
  • Versicherung

Für Viele das wichtigste Ziel bei einem Einkauf in die Pensionskasse oder bei Einlagen in die Säule 3a ist die Steueroptimierung. Es gibt wohl keine wirkungsvollere Steueroptimierungsstrategie in der Schweiz, wie Investitionen in die Altersvorsorge[4].

 

Wichtigste Punkte zur Säule 3a

  • Die jährlichen Einzahlungen sind limitiert und betragen im Jahr 2021 6'883 Franken (34'416 Franken oder 20 Prozent des Nettoerwerbseinkommens für Personen ohne Pensionskasse).
  • Die Einzahlungen können bis zum Jahr der Pensionierung geleistet werden (theoretisch bis zum Tag vor dem 64. respektive 65. Geburtstag).
  • Personen, welche über das offizielle Pensionsalter hinaus einen AHV-pflichtigen Lohn erzielen, können für weitere fünf Jahre Beiträge leisten. Frauen können somit bis Alter 69, Männer bis Alter 70 einzahlen.
  • Die Leistungen aus der Säule 3a können frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Pensionsalter als Kapital bezogen werden. Vorzeitige Bezugsmöglichkeiten sind unter anderem vorgesehen für die Finanzierung von selbstbewohntem Wohneigentum, bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei Auswanderung.

 

Wichtigste Punkte zum freiwilligen Einkauf in die Pensionskasse

  • Einkäufe sind grundsätzlich nur möglich, wenn eine Beitragslücke besteht[5].
  • Durch Scheidung einer Ehe können zusätzliche Beitragslücken und damit Einkaufspotenziale entstehen.
  • Vor einem Einkauf ist die Bonität der Pensionskasse zu prüfen[6].
  • Bei Frühpensionierung ist darüber hinaus, je nach Reglement der Pensionskasse, ein Einkauf in eine geplante Frühpensionierung möglich.
  • Eine Deckungslücke sollte, wenn möglich, mittels mehrerer jährlicher Einkäufe gestaffelt geschlossen werden, damit die Steuerprogression optimal gebrochen werden kann.
  • Falls ein Kapitalbezug geplant ist, muss der letzte Einkauf drei Jahre vor einem Kapitalbezug erfolgt sein (Sperrfrist).
  • Falls ausschliesslich ein Rentenbezug geplant ist, kann ein Einkauf grundsätzlich bis zur Pensionierung erfolgen[7].

 

Tipps zur Steueroptimierung im Rahmen der Altersvorsorge

  • Einzahlungen in die Säule 3a und in die Pensionskasse sind auch im Jahr 2021 noch möglich. Allerdings muss die Einzahlung beim Vorsorgeträger noch im laufenden Jahr – vor dem 31. Dezember 2021 – verbucht werden. Überweisen Sie deshalb eine geplante Zahlung möglichst rasch.
  • Verheiratete Personen sollten den Lebenspartner in die Vorsorge- und Steuerplanung miteinbeziehen, da Verheiratete gemeinsam veranlagt werden.
     
  • Erstellen Sie eine persönliche Planung, denn Koordination und Planung sind die halbe Miete.
     
  • Planen Sie auch den Bezug der Leistungen, dazu einige Stichworte:
    • Kapital oder Rente
    • Staffelung eines Kapitalbezugs, Teilpensionierung
    • Koordination der Bezüge mit dem Ehegatten
    • Einbezug der Pensionskasse, Säule 3a, Freizügigkeitsguthaben
    • Vermögensanlage im Falle eines Kapitalbezugs, Amortisation einer Hypothek?
       
  • Wenn Sie sich bei der Planung Ihrer Altersvorsorge unsicher fühlen, empfehlen wir Ihnen, sich beraten zu lassen.

 


 

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[1] Der Umwandlungssatz bestimmt die Rente. Bei einem Umwandlungssatz von beispielsweise 7,2 Prozent wird für ein Altersguthaben von 100’000 Franken eine jährliche Rente von 7’200 Franken bezahlt.

[2] Der Umwandlungssatz für das Obligatorium beträgt aktuell immer noch 6,8 Prozent. Die meisten Arbeitnehmenden haben jedoch eine überobligatorische Pensionskasse. Die Umwandlungssätze für das Überobligatorium ist nicht gesetzlich festgelegt, die Pensionskassen sind hier völlig frei. Daher wenden diese Pensionskassen in der Regel einen Mischsatz an, welcher das Obligatorium und den überobligatorischen Teil umfasst.

[3] Bei tiefen Einkommen besteht in der Praxis oft nur das Pensionskassenobligatorium mit dem hohen Umwandlungssatz von zurzeit noch 6,8 Prozent. Dazu kommt, dass die AHV hier einen hohen Teil des früheren Einkommens abdeckt.

[4] Der Umzug in einen steuergünstigeren Kanton ist eine andere sehr wirksame Option, um die Steuern zu optimieren. In den allermeisten Fällen wird ein Umzug aus unterschiedlichen Gründen nicht verwirklicht. Zu berücksichtigen sind auch die hohen Mieten und Immobilienkosten, welche die Steuerersparnisse wieder relativieren.

[5] Arbeitnehmende haben in der Regel keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Pensionskasse. Unternehmerinnen und Unternehmer können eine Beitragslücke durch Leistungsverbesserungen oder die Einführung einer Kaderpensionskasse ausdehnen.

[6] Es gibt Pensionskassen mit Unterdeckungen. Je nach Sachlage empfiehlt es sich bei diesen Kassen nicht, einen Einkauf vorzunehmen.

[7] Falls im Jahr der Pensionierung ein Einkauf geplant ist, oder wenn ein Kapitalbezug gewünscht wird, ist dies am besten vorab mit der Pensionskasse zu koordinieren, da die einzelnen Kassen unterschiedliche Fristen kennen. In allen Fällen gelten die jeweiligen Reglemente Ihrer Pensionskasse.