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Wissenswertes zur Pensionskasse - Teil 2

01. April 2021

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |

Die AHV und die Pensionskasse stellen die Finanzierung der Altersrenten sicher. Beide Sozialwerke sind für die Arbeitnehmenden deshalb von zentraler Bedeutung. In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, worauf es ankommt.

Den ersten Teil dieses Artikels finden Sie hier.

 

Lohndefinition im Vorsorgereglement 

Häufig wird im Reglement der Pensionskasse (PK) festgelegt, dass der versicherte Lohn dem AHV-Lohn entspricht. Der AHV-Lohn ist grundsätzlich eine sehr klare und gut bekannte Grösse. 

Zum AHV-Lohn gehören, neben den regelmässigen Bezügen des Mitarbeitenden, unter anderem auch Überstundenentschädigungen, Dienstaltersgeschenke, Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen, Vermittlungsprovisionen oder Einmalprämien. Dazu kommt der geldwerte Vorteil bei Geschäftswagen, der ebenfalls als AHV-Lohn qualifiziert.

In der Praxis kommt es daher häufig vor, dass Abweichungen zwischen AHV- und BVG-Lohn durch unregelmässige Zahlungen entstehen.

Sofern nicht bereits im BVG-Reglement klar umschrieben, finden sich die zulässigen Abweichungen in Bezug auf den für das BVG koordinierten Lohn in Art. 3 BVV2. Beabsichtigt ein Arbeitgeber Abweichungen zwischen AHV- und BVG-Lohn, insbesondere um gewisse Bestandteile des Verdienstes auszuschliessen, muss dies im BVG-Reglement eindeutig festgelegt sein, denn im Grundsatz gilt: «AHV-Lohn = BVG-Lohn». Zu beachten ist, dass im Arbeitsvertrag Bestandteile des versicherten Lohnes im BVG nicht ausgeschlossen werden können. Damit eine vertragliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gültig ist, muss diese Vereinbarung zwingend im BVG-Reglement vorgenommen werden. Das Vorsorgereglement muss folglich klar zwischen versicherten und nicht versicherten Lohnbestandteilen unterscheiden. In der Regel finden sich folgende Umschreibungen im BVG-Reglement in Bezug auf den versicherten BVG-Lohn:

  • Der zu meldende massgebende Lohn entspricht dem auf das ganze Jahr berechneten voraussichtlichen AHV-Jahreslohn.
  • Der im BVG versicherte Jahreslohn entspricht dem Monatslohn x 13, zuzüglich budgetierter variabler Lohnbestandteile.
  • Gelegentlich anfallende Lohnbestandteile wie Überstundenentschädigungen, Dienstaltersgeschenke, Zulagen für Sonntags- und Feiertagsarbeit, Schichtzulagen und Ähnliches werden nicht versichert.
  • Bei schwankendem Einkommen entspricht der massgebende Jahreslohn dem letzten bekannten AHV-Jahreslohn oder dem branchenüblichen durchschnittlichen AHV-Jahreslohn.
  • Lohnänderungen von mehr als 10 Prozent können auch unter dem Jahr gemeldet und berücksichtigt werden.

 

Abweichende Aufteilung der Prämien

Im BVG wird verlangt, dass der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der Prämien bezahlen muss. Freiwillig kann der Arbeitgeber jedoch einen grösseren Anteil an den Prämien übernehmen. Häufig wird in einer freiwilligen Zusatzvorsorge (Kaderpensionskasse) von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Oft werden 60 oder 70 Prozent der Prämien einer Zusatzversicherung durch den Arbeitgeber übernommen, seltener sogar 100 Prozent1.

Es versteht sich, dass die Kaderpensionskasse nicht nur dem Inhaber einer Firma und dessen Angehörigen offenstehen muss, sondern allen Kadermitarbeitenden. Die Abweichung vom Grundsatz der hälftigen Prämienteilung muss im Pensionskassenreglement entsprechend aufgeführt sein. Je nach Sachlage ist die geplante Lösung der Steuerverwaltung vorgängig vorzuglegen (sogenanntes Ruling).

In der Beratungspraxis sehen wir immer wieder den Fall, dass in Reglementen, welche oft über viele Jahre nicht angepasst wurden, eine hälftige Prämienaufteilung aufgeführt wird. Bei der Kaderpensionskasse wird von dieser Regelung durch den Arbeitgeber «freiwillig» abgewichen und die Prämien werden beispielsweise zu 70 Prozent vom Arbeitgeber übernommen.

Wo liegt hier das Problem?

Viele Arbeitgeber versäumen es, diese freiwillige Übernahme von (Arbeitnehmer-)Beiträgen auch im BVG-Reglement entsprechend anzupassen. Diese Prämienaufteilung (bspw. 70 Prozent Arbeitgeber/30 Prozent Arbeitnehmender) wäre mittels reglementarischer Grundlage zulässig, sofern insbesondere die Kaderpensionskasse das Versicherungs- und Kollektivitätsprinzip einhält. Prüfen Sie unbedingt, ob die BVG-Abzüge in Ihrem Betrieb gemäss aktuell gültigem BVG-Reglement vorgenommen werden. Je nachdem drängt sich eine Reglementsanpassung auf.

Vor allem beim Aktionär2 und diesem Nahestehenden könnte die Steuerverwaltung bei fehlender oder nicht korrekt angewendeter reglementarischer Grundlage davon ausgehen, dass eine freiwillig übernommene Prämiendifferenz von bspw. 20 Prozent eine geldwerte Leistung (Steuern) respektive ein verdeckter Lohnbestandteil (AHV) an die Beteiligten darstellt. Ein «kleinen Fehler» kann somit üble steuerliche und/oder AHV-rechtliche Folgen haben.

 

Weiterbeschäftigungsoption nach Erreichen des reglementarischen Pensionsalters (Aufschub der Altersleistungen)

Auch diese Option ist sehr interessant und empfiehlt sich, um die Weiterbeschäftigung von Personen im Rentenalter zu erleichtern. Ein vollständiger oder teilweiser Aufschub der Altersleistungen bis Alter 70 ist möglich.

Oft wird in den Reglementen festgehalten, dass bei Weiterarbeit der Sparprozess nicht fortgesetzt, das stehen gelassene Alterskapital jedoch weiter verzinst wird. Beim Aufschub wird die Altersrente aufgrund des im Zeitpunkt des Bezuges vorhandenen Sparguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die ordentliche Altersrente, wobei der Umwandlungssatz entsprechend dem Rücktrittsalter erhöht wird.

Das heisst im Klartext, dass der Umwandlungssatz mit jedem Jahr Aufschub grundsätzlich höher wird, denn die Rentenleistung muss für weniger Jahre erbracht werden. Zu beachten sind hier im Gegenzug allfällige Anpassungen respektive Reduktionen betreffend Umwandlungssatz. Ein durch Aufschub erhöhter Umwandlungssatz kann möglicherweise doch wieder nach unten korrigiert werden.

Zu beachten ist weiter, dass bei Aufschub ohne Weiterführung des Sparprozesses auch keine freiwilligen BVG-Einkäufe mehr möglich sind. Der Aufschub muss also auch in diesem Bereich rechtzeitig und vorsichtig geplant werden, damit der meist auch beabsichtigte Steuerspareffekt tatsächlich realisiert werden kann.

 

Teilpensionierungsoption vorzeitige Pensionierung

Heute geben viele Personen die Erwerbstätigkeit sukzessive auf und sie wollen in den letzten Jahren vor der Pensionierung weniger arbeiten. Das BVG sieht keine Pensionierung in Raten vor. Der Arbeitgeber kann die Bestimmungen in der Pensionskasse im BVG-Reglement jedoch entsprechend anpassen lassen.

Das BVG-Reglement könnte beispielsweise vorsehen, dass ein Arbeitnehmender, der nach Vollendung des 58. Altersjahres das Arbeitsverhältnis teilweise oder vollständig auflöst, Anspruch auf die entsprechend anteilsmässigen Altersleistungen hat. Die Altersrente wird aufgrund des im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandenen Sparguthabens nach der gleichen Methode berechnet wie die ordentliche Altersrente, wobei der Umwandlungssatz entsprechend dem (vorzeitigen) Rücktrittsalter reduziert wird.

Ein Teil-Altersrücktritt ist regelmässig an gewisse Voraussetzungen geknüpft und unterliegt insbesondere kantonalen Unterschieden in der steuerlichen Behandlung. Verlangt wird oft eine nachgewiesene Reduktion des Beschäftigungsgrades um mindestens 30 Prozent, verbunden mit einer Resterwerbstätigkeit von mindestens noch 30 Prozent und eine Auszahlung der Altersleistung in Kapitalform in höchstens zwei Tranchen.

Kein Anspruch auf einen Vorbezug von anteilsmässigen Altersleistungen besteht, wenn im Falle einer Lohn- bzw. Beschäftigungsreduktion um beispielsweise höchstens 50 Prozent nach vollendetem 58. Altersjahr die Vorsorge im bisherigen Umfang weitergeführt werden soll (siehe nachfolgend).

 

Option bei Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion ab Alter 58

Viele Erwerbstätige wollen in den letzten Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter das Arbeitspensum verringern, jedoch die Vorsorge unverändert auf dem aktuellen Lohn belassen und keine Leistungsreduktion in Kauf nehmen. Der Arbeitgeber kann diesem Wunsch nachkommen und mittels reglementarischer Ausgestaltung der Pensionskasse mithelfen, dass der betreffende Mitarbeiter keine Leistungseinbussen bei der Altersvorsorge erfährt, ohne dass dadurch Kosten für das Unternehmen entstehen. Eine mögliche Formulierung im Pensionskassenreglement könnte wie folgt lauten:

«Bei einer Lohn- bzw. Beschäftigungsgradreduktion um höchstens 50 Prozent kann nach vollendetem 58. Altersjahr auf Verlangen des Versicherten die Vorsorge bis zum Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters im bisherigen Umfang weitergeführt werden. Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen Verdienstes sind vom Versicherten zu tragen. Die Weiterführung der Vorsorge schliesst einen Anspruch auf den Vorbezug der Altersleistung im entsprechenden Umfang aus.»

 

Option Vorfinanzierung vorzeitige Pensionierung

Aus vorsorgetechnischer Sicht handelt es sich um die Ausfinanzierung der Zukunftslücke zwischen vorzeitiger Pensionierung und ordentlichem Pensionierungstermin. Durch diese Option entstehen dem Arbeitgeber keine Kosten. Wenn die Vorfinanzierung einer vorzeiten Pensionierung im BVG-Reglement vorgesehen ist, können Mitarbeitende, welche keine Beitragslücke mehr aufweisen und sich vorzeitig pensionieren wollen, darüber hinaus weitere Einkaufsbeträge leisten, um das Vorsorgekapital zu erhöhen. Maximal möglich ist der Einkauf in die vollen reglementarischen Leistungen per reglementarischem Schlussalter respektive ordentlichem Pensionierungstermin.

Für Personen, welche eine vorzeitige Pensionierung planen, ist das eine sehr attraktive Option, da die Einkaufsbeiträge in der Regel vom steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Allerdings muss dann der Plan auch wirklich verfolgt und die Erwerbstätigkeit zum geplanten Zeitpunkt aufgegeben werden, andernfalls sind Leistungskürzungen möglich.

 

Konkubinat und Pensionskasse

Ein Konkubinatspartner hat keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, sollte der Lebenspartner versterben. Allerdings sehen die meisten Pensionskassen freiwillig eine Lebenspartnerrente vor (siehe weiter unten). Es gibt Pensionskassen, welche diese nur dann auszahlen, wenn der Ehepartner zu Lebzeiten gemeldet wurde. Andere akzeptieren eine Meldung innert beispielsweise bis drei Monate nach dem Versterben. Ohne Meldung innert dieser Frist ist der Anspruch verwirkt.

Es gibt hier nur einen sicheren Weg: Melden Sie den Lebenspartner sofort an3, wenn die Mitteilung nicht schon erfolgt ist und bewahren Sie die Anmeldung und die Bestätigung der Pensionskasse sorgfältig in Ihrem Notfallordner auf.

Weiterführende Informationen:
«Das Konkubinat - Teil 1»
«Das Konkubinat - Teil 2»

 

Lebenspartnerrente 

Ein Konkubinatspartner hat - wie oben ausgeführt - keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Rente, sollte der Lebenspartner versterben. Allerdings sehen die meisten Pensionskassen freiwillig eine Lebenspartnerrente vor. Diese ist jedoch regelmässig an einige Voraussetzungen gebunden, welche Sie im BVG-Reglement finden.

In der Regel wird verlangt, dass die Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Wohnsitz im Zeitpunkt des Todes mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert oder der Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommt. Manchmal besteht ein Anspruch bei Kinderlosen nur dann, wenn der überlebende Partner am Todestag das 45. Altersjahr zurückgelegt hat oder wenn eine gegenseitige Unterstützungspflicht bestanden hat.

Durch klare Regelung möchten viele Vorsorgeeinrichtungen sicherstellen, dass sie nicht neben einer Ehegattenrente oder einer allfälligen Rente für den geschiedenen Ehepartner zusätzlich eine Lebenspartnerrente auszahlen müssen.

 

Beachtung der Verwirkungsfristen

Es gibt diverse Verwirkungsfristen, welche dringend zu beachten sind. Diese sind je nach Vorsorgeeinrichtung unterschiedlich. Pensionskassen können beispielsweise vorsehen, dass eine Kapitaloption drei Jahre im Voraus angezeigt wird. Die meisten Kassen verlangen in der Praxis eine Mitteilung drei bis sechs Monate vor der Pensionierung.

Natürlich müssen auch Mitteilungen betreffend Lebenspartner, Todesfall, aber auch verlangte Prämienbefreiungen bei längerdauernder Krankheit oder Unfall und die Ausübung der im Artikel erwähnten Optionen rechtzeitig erfolgen. Bei verspäteter Meldung an die Pensionskasse können die entsprechenden Rechte ansonsten verwirkt sein.

 

Fazit

Egal ob Sie Arbeitnehmender oder Arbeitgeber sind. Wichtig ist, dass Sie sich frühzeitig mit der Pensionskasse auseinandersetzen und die möglichen Optionen kennen. Der Spielraum für die optimale Ausgestaltung der Pensionskasse ist sehr gross.

Die Beurteilung Ihrer Pensionskasse ist nur dann möglich, wenn Sie möglichst viel über dieses Sozialwerk wissen. Der Vorsorgeausweis enthält die wesentlichen Angaben zu Ihrer Situation. Eine andere wichtige Informationsquelle ist das Pensionskassenreglement. Wichtig zu wissen ist auch, dass Ihre Pensionskasse Fragen beantworten und Ihnen die nötigen Aufschlüsse geben muss.

Arbeitnehmende tun gut daran, sich vor allem auch bei Stellenwechsel über die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu informieren. Entscheidend ist dies unter anderem für Kadermitarbeitende.

Es wäre wünschenswert, wenn ein Arbeitgeber die speziellen Bedürfnisse der Kadermitarbeitenden mittels einer Kaderversicherung abdecken würde. Die AHV und die minimale Ausgestaltung der Pensionskasse decken nur Löhne bis 85'320 Franken pro Jahr ausreichend ab (Stand 1.1.2019). Bei höheren Einkommen gibt es zum Teil wesentliche Lücken, welche mit einer besseren Ausgestaltung der Pensionskasse oder einer freiwilligen Vorsorge im Bereich der Säule 3a abgedeckt werden können.

Entscheidend ist es, die Pensionskasse für alle Mitarbeitenden sorgfältig auszugestalten. Die im Artikel erwähnten Optionen sind in vielen Fällen für Arbeitgebende ohne oder mit relativ bescheidenen Mehrkosten verbunden. Für die betroffenen Mitarbeitenden ist eine bessere Deckung und die erhöhte Flexibilität oft von grosser Bedeutung.

 

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[1] In diesem Fall ist ein Ruling mit den Steuerbehörden aus Sicherheitsgründen sehr zu empfehlen.

[2] Wir gehen von einer natürlichen Person aus, welche die Beteiligung im Privatvermögen hält.

[3] Vorsorgerechtliche Erklärung zu Lebzeiten, auch Begünstigungserklärung genannt