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  • Stolpersteine bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR)
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Stolpersteine bei der Umsetzung des neuen Rechnungslegungsrechts (nRLR)

26. Juni 2017

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |
René Krügel, Partner, Mitglied Regionaldirektion Zentralschweiz, Leiter Themenzentrum Rechnungslegung |

Spätestens ab dem Geschäftsjahr 2015 musste die Rechnungslegung auf die neuen gesetzlichen Normen gemäss Art. 957 bis 962 OR umgestellt werden. Dabei stellten sich in der Praxis viele Fragen.

BDO befasst sich seit dem Jahr 2010 intensiv mit dem nRLR und dessen Folgen. Das Gesetz ist ein sehr knapp gehaltenes Rahmengesetz, wie wir das in der Schweiz kennen. Das hat viele Vor- aber auch Nachteile. Manchmal ist es schwierig zu erkennen, was der Gesetzgeber mit einer Regelung bezweckte und wie diese in die Praxis umzusetzen ist. Wir sehen immer wieder, dass auch scheinbar einfache Punkte Anlass zu Fragen, Diskussionen oder gar Meinungsverschiedenheiten geben.

Erfahren Sie in unserem Artikel, was zu beachten ist. Sie finden praxiserprobte Empfehlungen zu folgenden Positionen:

  • Flüssige Mittel und kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs.
  • Forderungen oder Verbindlichkeiten gegenüber gewissen Anspruchsgruppen.
  • Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen.
  • Bestandesänderungen.
  • Kurz- und langfristige Verbindlichkeiten.
  • Kapital- und Gewinnreserven.
  • Steuerliche Kapitalreserven.
  • Reserven für eigene Aktien.
  • Anhang: Angaben über die in der Jahresrechnung angewandten Grundsätze.
  • Anhang: Leasingverbindlichkeiten, Mietverbindlichkeiten, Baurecht.

 

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