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  • Steuertipp Nr. 33

    Was Sie bei der Erstellung der privaten Steuererklärung auf keinen Fall vergessen sollten
    Teil 1: Steuerabzüge

Artikel:

Steuertipp Nr. 33 - Was Sie bei der Erstellung der privaten Steuererklärung auf keinen Fall vergessen sollten - Teil 1: Steuerabzüge

24. Januar 2022

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |
Lukas Kretz, Dipl. Steuerexperte - Partner |

11 min

Mehr als sechs Millionen Personen müssen in der Schweiz jedes Jahr eine Steuererklärung erstellen. Machen Sie alle steuerlich zulässigen Abzüge geltend, um nicht unnötig zu viel zu bezahlen (siehe Teil 1). Genauso wichtig ist es aber auch, keine deklarationspflichtigen Einkommen zu vergessen, um kein Verfahren wegen Steuerhinterziehung zu riskieren (siehe Teil 2). Wir zeigen, worauf Sie achten sollten.

Die Steuerabzüge sind sicherlich die «angenehme Seite» einer Steuererklärung. In der Praxis machen wir immer wieder die Erfahrung, dass Steuerabzüge vergessen werden, unbekannt sind oder nicht dokumentiert werden können, da die Belege nicht mehr auffindbar sind.

Die Abzüge, die jedem Steuerpflichtigen zustehen oder die in der Praxis kaum zu Fragen führen, wie die Kinderabzüge oder die üblichen Sozial- und Versicherungsabzüge, führen wir nachfolgend nicht auf. Diese werden kaum je vergessen und allenfalls von Amtes wegen von der Steuerbehörde in der Veranlagung ergänzt. Wir stellen eine Auswahl von Abzügen von Interesse in alphabetischer Reihenfolge dar. Natürlich sind stets die individuellen Verhältnisse, spezielle Abzüge, die hier nicht dargestellt werden, aber auch die kantonalen Eigenheiten zu beachten.

 

Belege sammeln

Das klingt banal. Dennoch ist die lückenlose Zusammenstellung aller benötigter Belege einer der wichtigsten Punkte. Erfahrungsgemäss macht das Zusammensuchen der Nachweise in der Praxis oft Mühe. Es empfiehlt sich, alle steuerrelevanten Unterlagen während des Jahres in einem Ordner physisch oder elektronisch abzulegen, damit sie bei der Erstellung der Steuererklärung griffbereit sind.

Belege sind deshalb wichtig, da steuermindernde Sachverhalte vom Steuerpflichtigen belegt werden müssen.

 

Aus- und Weiterbildungskosten

Die berufsbedingten Aus- und Weiterbildungskosten, einschliesslich der Umschulungskosten, sind abzugsfähig, sofern ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt, oder ab dem Alter 20 und sofern es sich nicht um Ausbildungskosten bis zum Abschluss der Sekundarstufe II (Berufslehre, Matura, Fachmittel- oder Berufsmittelschule) handelt. Der Maximalabzug beträgt 12’000 Franken beim Bund und bei den meisten Kantonen.

Zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören neben den Schulkosten die Reisekosten, die Schulmaterialien, die auswärtige Verpflegung und die Ausgaben für Übernachtungen. Voraussetzung ist, dass diese Kosten selbst bezahlt und getragen worden sind. Wenn der Arbeitgeber diese rückvergütet, darf kein Abzug vorgenommen werden.

Bis Ende 2015 waren nur die berufsbedingten Weiterbildungskosten abzugsfähig. Ab dem Jahr 2016 wurde die Unterscheidung von nicht abzugsfähigen Aus- und abzugsfähigen Weiterbildungskosten aufgehoben. Neu genügt es, wenn die steuerpflichtige Person durch die Bildungsmassnahme zur Berufsausübung befähigt wird oder bessere Chancen im Arbeitsmarkt erwirbt.

 

Einkauf in die Pensionskasse, Einlage in die Säule 3a, Zahlungen an die AHV

Ein Einkauf in die Pensionskasse ist möglich, wenn das Reglement diesen vorsieht und eine Deckungs- oder Beitragslücke besteht.

Die Säule 3a kann von erwerbstätigen Personen mit einer AHV-Beitragspflicht bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters genutzt werden (Alter 69 bzw. 70).

Einkäufe in die Pensionskasse oder in die Säule 3a werden mit der Bescheinigung der Bank, Versicherung oder Pensionskasse nachgewiesen. Vergessen Sie auch nicht, nachträgliche Einzahlungen in die AHV für die Schliessung einer Beitragslücke oder die Beiträge an die AHV als Nichterwerbstätige steuerlich geltend zu machen. Die Beiträge als Nichterwerbstätige betreffen vor allem Personen, die sich vor Erreichen des AHV-Rentenalters frühpensionieren lassen.

 

Gesundheitskosten und behinderungsbedingte Kosten

Beim Bund und bei den meisten Kantonen sind selbst getragene Krankheitskosten abzugsfähig, wenn und soweit sie fünf Prozent des Reineinkommens übersteigen. Die Kantone kennen teilweise abweichende Bestimmungen.

Sofern Krankheitskosten zum Abzug gebracht werden können, lohnt es sich, wirklich alle Belege zu beschaffen. Die Krankenkassen erstellen auf Anfrage einen Steuerbeleg. Achten Sie darauf, dass ergänzend auch alle sonstigen Gesundheitskosten wie Zahnarztkosten, Brillen, Hörgeräte, Prothesen, ärztlich verordnete Medikamente, Massagen, Kuraufenthalte, Physiotherapien, Ergotherapien, Logopädien, Psychotherapien, Spitex-Pflegekosten etc. belegt werden. Die Krankenkassenprämien zählen hingegen nicht zu den abzugsfähigen Kosten.

Nicht abzugsfähig sind auch die Kosten, die nur mittelbar oder indirekt mit einer Krankheit oder einer Pflege in Zusammenhang stehen. Zu nennen wären hier Transportkosten zum Arzt, Besucherkosten oder Auslagen, welche der Prävention dienen. Auch die Auslagen für Masken, Desinfektionsmittel oder Coronatests können nicht abgezogen werden.

Im Gegensatz zu den Krankheitskosten sind die behinderungsbedingten Kosten (Aufwendungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes) vollumfänglich steuerlich absetzbar, sofern diese von der steuerpflichtigen Person selber bezahlt werden.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom Februar 2018: «Welche Gesundheitskosten sind abzugsfähig?».

 

Homeoffice

Auch hier sind die kantonalen Vorschriften zu konsultieren, insbesondere sind die speziellen, nur für eine gewisse Zeit gültigen Bestimmungen im Zusammenhang mit Corona, zu beachten.

Grundsätzlich sind die Kosten eines Büros im Eigenheim oder in der Wohnung als Berufsauslagen abzugsfähig, wenn am Arbeitsort kein geeignetes Büro zur Verfügung steht und wenn die Arbeit im Homeoffice einen wesentlichen Teil ausmacht (in der Regel 40 Prozent oder mehr). Der Arbeitnehmende muss am Wohnort über einen besonderen Raum verfügen, der ausschliesslich oder vorwiegend als Homeoffice dient und nicht zu privaten Zwecken benützt werden kann.

Wenn der Arbeitgeber eine Homeoffice Entschädigung oder Büromiete bezahlt, ist diese als Einkommen zu deklarieren und die Kosten für das Homeoffice sind im Gegenzug als Berufsauslagen geltend zu machen.

Es gilt aber zu beachten, dass die Kosten für das Büro zu Hause im Pauschalabzug für die übrigen Berufskosten (3 Prozent vom Nettolohn, mindestens 2'000 Franken, maximal 4'000 Franken) enthalten sind. Eine Kumulation der Pauschale und der effektiven Abzüge ist nicht möglich.

 

Kinderdrittbetreuungsabzug

Dieser Abzug ist für erwerbstätige Eltern von grosser Tragweite und soll die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern. Die Bestimmungen variieren von Kanton zu Kanton.

Beim Bund wurde am 27. September 2020 die Revision des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (steuerliche Erhöhung der Kinderbetreuungsdrittkosten), die die Erhöhung der bisherigen und weiterhin gültigen Abzüge für die Drittbetreuung von 10'100 Franken auf 25'000 Franken ermöglicht hätte, vom Stimmvolk verworfen. Das Parlament hat allerdings am 1. Oktober 2021 die Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzugs auf 25'000 Franken beschlossen. Es ist davon auszugehen, dass diese Gesetzesanpassung per 1. Januar 2023 in Kraft treten wird.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom November 2015: «Kinderbetreuungsabzug».

 

Liegenschaftsunterhaltskosten und Investitionskosten, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen bei Liegenschaften im Privatvermögen

Steuerlich abzugsfähig sind werterhaltende, nicht aber wertvermehrende oder durch Versicherungen gedeckte Aufwendungen. Abziehbar sind somit Unterhaltskosten, welche dem Erhalt der Liegenschaft dienen (Unterhalt, Reparaturen Renovationen, Anlagenersatz).

Kosten für den Erwerb von Bauten und Einrichtungen sowie für bauliche Veränderungen (Um-, Ein- und Anbauten) sind wertvermehrende Investitionen und somit bei der Einkommenssteuer nicht abzugsfähig. Werden Verbesserungen an einer Liegenschaft vorgenommen oder werden alte Einrichtungen durch solche mit vergleichsweise höherem Komfort oder grösserer Leistungsfähigkeit ersetzt, so können nicht die gesamten Auslagen als Unterhaltskosten behandelt werden und es ist ein angemessener Anteil der Kosten als wertvermehrend zu berücksichtigen. Diese Kosten können dann allenfalls beim Verkauf an die Grundstückgewinnsteuer angerechnet werden. Viele Steuerverwaltungen haben zum Thema «Liegenschaftsunterhalt» Merkblätter im Internet aufgeschaltet. Diese sind oft sehr hilfreich bei der Beurteilung von verschiedenen Aufwendungen.

Bei umfassenden Renovationen, die sowohl werterhaltende und wertvermehrende Komponenten beinhalten, empfiehlt es sich, vom Architekten eine Bauabrechnung zu verlangen, welche den Anteil beider Kategorien ausweist. Bei umfassenden Renovationen empfiehlt sich auch eine Foto-Dokumentation «vorher - nachher», um den Sachverhalt belegen zu können.

Es besteht ein Wahlrecht zwischen der Pauschale (i.d.R. 10 Prozent bzw. 20 Prozent der Liegenschaftserträge je nach Alter der Liegenschaft) und den effektiven Unterhaltskosten (sog. Wechselpauschale). Diese Wahlmöglichkeiten bietet interessante Steuerplanungsmöglichkeiten. Es empfiehlt sich, den Vergleich der effektiven Kosten und der Pauschale jedes Jahr vorzunehmen, um die günstigere Variante zu ermitteln.

Bei der Bundessteuer und in gewissen Kantonen kommt kein Pauschalabzug in Betracht für Liegenschaften des Privatvermögens, die von Dritten vorwiegend geschäftlich genutzt werden. Eine vorwiegend geschäftliche Nutzung liegt vor, wenn der Ertrag aus der geschäftlichen Nutzung mehr als die Hälfte des gesamten Liegenschaftsertrages ausmacht.

Bei Liegenschaften des Privatvermögens werden Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Unterhaltskosten beim Bund und in den allermeisten Kantonen gleichgestellt und können zusätzlich abgezogen werden, soweit sie abzugsfähig sind.

Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau (Kosten der Demontage, des Abbruchs, des Abtransports und der Entsorgung). Derartige Investitionskosten und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau sind in den zwei nachfolgenden Steuerjahren abziehbar, soweit sie im laufenden Steuerjahr, in welchem die Aufwendungen tatsächlich angefallen sind, steuerlich nicht vollständig abgezogen werden können.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom Juni 2015: «Effektive Unterhaltskosten bei selbstbewohnten Liegenschaften» und dem BDO Newsletter vom Dezember 2019: «Liegenschaftsunterhalt und energetische Sanierungen steueroptimal planen».

 

Nebenerwerb

Auch bei Nebenverdienst fallen sogenannte Gewinnungskosten an. Analog zu den Berufsauslagen beim Hauptverdienst sind die Gewinnungskosten bei Nebenverdiensten beim Bund und bei den meisten Kantonen effektiv oder mittels einer Pauschale abzugsfähig. In der Regel ist es einfacher, die Pauschale zu wählen. Beim Bund beträgt diese mindestens 800 Franken pro Jahr, maximal aber 20 Prozent des Nebenerwerbs oder pauschal 2'400 Franken, je nachdem welcher Betrag höher ist. Wenn der Nebenerwerb tiefer als 800 Franken ist, kann natürlich nur ein gleich hoher Betrag geltend gemacht werden. Faktisch werden somit Nebenerwerbe bis 800 Franken pro Jahr nicht besteuert, müssen aber dennoch in der Steuererklärung deklariert werden.

 

Schulden und Schuldzinsen

Dabei ist vor allem an Hypothekarschulden zu denken. Manche Steuerpflichtige haben aber auch einen Kleinkredit aufgenommen oder bezahlen die Kreditkartenschulden in Raten. Bei privaten Schulden, etwa Darlehen im Rahmen der Familie, sollte mit Vorteil jeweils ein Zins- und Kapitalausweis per 31. Dezember erstellt werden, damit Schuldner und Gläubiger diese Posten mit denselben Unterlagen belegen können.

Die Leasingzinsen oder -raten sind nicht abzugsfähig. Es ist aus steuerlicher Sicht günstiger, einen Kredit für die Finanzierung eines Privatfahrzeugs zu beanspruchen und auf ein Privatleasing zu verzichten.

Oft vergessen werden auch die Steuerschulden und die Verzugszinsen. Wenn Sie mit den Steuern im Verzug sind, empfiehlt es sich, einen Steuerauszug bei der Finanzverwaltung zu verlangen, damit die Steuerschulden nachgewiesen werden können. Vergessen Sie auch nicht, die laufenden und noch nicht veranlagten Steuerschulden geltend zu machen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom Juni 2017: «Steuern sparen mit Schuldzinsen bei Privatpersonen».

 

Spenden an gemeinnützige Organisationen

Spenden (auch «freiwillige Zuwendungen» oder «Vergabungen» genannt) können vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden, wenn sie an inländische steuerbefreite Institutionen, die einen gemeinnützigen oder öffentlichen Zweck verfolgen, bezahlt werden. Gemeinnützig im steuerrechtlichen Sinn ist die statutengemässe und tatsächliche Betätigung zur Förderung der öffentlichen Wohlfahrt. Diese liegt dann vor, wenn die Leistungen ausschliesslich in altruistischer Art und Weise Dritten zu Gute kommen.

Beim Bund sind Spenden ab 100 Franken bis zu 20 Prozent des Rein- bzw. Nettoeinkommens abzugsfähig. Die Kantone kennen teilweise abweichende Bestimmungen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom Oktober 2017: «Kann man jede Spende steuerlich zum Abzug bringen?».

 

Unterhaltskosten an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten und die Kinder (Alimente)

Zahlen Sie Alimente, ist es wichtig, diese steuerlich geltend machen zu können. Am besten erstellen Sie für jedes Jahr eine Abrechnung, die von allen Beteiligten der Steuererklärung beigelegt werden kann. Es kommt immer wieder vor, dass die beiden ehemaligen Ehepartner unterschiedliche Auffassungen über die Höhe der Alimente haben. Mit einer Abrechnung kann ein gemeinsames Verständnis erreicht werden. Dies insbesondere, wenn die Unterhaltsbeiträge teilweise in Form von Naturalien (z.B. zur Verfügungstellung eines Hauses, Übernahme von Kosten für den Musikunterricht der Kinder oder von Liegenschaftsunterhaltskosten etc.) erfolgen.

Kinderalimente ab dem auf den 18. Geburtstag folgenden Monat, sind jedoch nicht abzugsfähig. Ebenso nicht abzugsfähig sind die Alimente, wenn eine Kapitalabfindung anstelle von periodischen Unterhaltsbeiträgen vereinbart wurde, auch wenn die Summe der Kapitalzahlung in Raten bezahlt wird.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom August 2016: «Kinderalimente - Die Krux mit dem 18. Altersjahr».

 

Unternutzungsabzug bei selbstbewohnten Liegenschaften

Die Möglichkeit, einen Unternutzungsabzug zu verlangen, ist vielen Steuerpflichtigen nicht bewusst. Beim Unternutzungsabzug wird eine Verminderung des Eigenmietwerts beantragt. Das entsprechende schriftliche Gesuch muss mit der Einreichung jeder Steuererklärung neu gestellt werden.

Zehn Kantone und der Bund gewähren diesen Abzug, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Fiskus will Personen entlasten, bei denen das Wohneigentum aufgrund eines plötzlichen Ereignisses zu gross geworden ist und welche das Haus oder die Wohnungen nicht mehr vollumfänglich nutzen können. Dies ist typischerweise der Fall, wenn die Kinder erwachsen geworden sind und ausziehen, oder wenn der Lebenspartner ins Heim muss oder verstirbt. Der nicht mehr benötigte Raum darf allerdings weder als Abstellkammer noch als Gästezimmer genutzt werden, sondern muss völlig leer stehen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom Juni 2016: «Der Unternutzungsabzug».

 

Vermögensverwaltungskosten

Abzugsfähig als Vermögensverwaltungskosten sind vor allem Kontoführungsspesen, Depotgebühren und gewisse Kosten im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung. Bei Negativzinsen gibt es keine einheitliche Praxis in der Schweiz. Wenn Sie solche bezahlen müssen, empfehlen wir, diese Kosten geltend zu machen und zu prüfen, ob die Steuerverwaltung den Abzug zulässt.

Es gibt Kantone, die eine Pauschale kennen. In diesen Fällen muss geprüft werden, ob es günstiger ist, die Kosten effektiv oder pauschal geltend zu machen. Der Kanton Zürich lässt beispielsweise eine Pauschale für die Verwahrung und Verwaltung von Wertschriften, ohne Bankguthaben und Darlehen, von drei Promille des Steuerwertes oder maximal 6'000 Franken zu, alternativ kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen Kosten nachweisen.

Weiterführende Informationen entnehmen Sie dem BDO Newsletter vom April 2017: «Steuerlich abziehbare Vermögensverwaltungskosten».

 

Fazit

Wir haben in unserem Artikel die wichtigsten Steuerabzüge in den Grundzügen dargestellt. Der Teufel steckt jedoch oft im Detail. So ist beispielsweise die korrekte Geltendmachung von Liegenschaftsunterhaltskosten in der Praxis oft nicht ganz einfach.

Die vollständige Geltendmachung der Abzüge ist das Recht jedes Steuerpflichtigen. Die Erstellung einer Steuererklärung - mit allen Abzügen - ist im Grunde genommen kein «kreativer Prozess», sondern die Abarbeitung der bekannten Fakten für das abgelaufene Steuerjahr.

Für die künftige Steueroptimierung entscheidend ist es, die richtigen Weichen für die Zukunft zu stellen. Kreativ kann man bei der Steuerplanung sein. Dabei ist beispielsweise an die Staffelung und Koordination der Einzahlungen in die Säule 3a und die Pensionskasse, aber auch an die Terminierung des Gebäudeunterhalts zu denken. Auch die Planung der Pensionierung und von allfälligen Kapitalbezügen aus der Säule 3a, der Pensionskasse, aber auch der Freizügigkeitsguthaben - unter Einbezug des Ehegatten oder der Partnerin - ist entscheidend. Nur mit einer integrierten Steuerplanung können Sie das Maximum erreichen.

Wir sind Ihnen bei der Steueroptimierung gerne behilflich.

 

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