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  • Steuertipp Nr. 27 - Wochenaufenthalt am Arbeitsplatz
Artikel:

Steuertipp Nr. 27 - Wochenaufenthalt am Arbeitsplatz

01. April 2021

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |
Lukas Kretz, Dipl. Steuerexperte - Partner |
5 min

Wo werden Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende regelmässig an den Familienort zurückkehren, besteuert? Die Antwort ist abhängig von den tatsächlichen Verhältnissen!

 

Zusätzliche Steuerabzüge

Wochenaufenthalter profitieren von zusätzlichen Steuerabzügen. Wenn der Familienort (auch Freizeitort, Wohnsitz, Wohnort oder Steuerdomizil genannt) dazu noch in einem steuergünstigen Kanton und der Arbeitsort in einem Hochsteuerkanton liegt, zahlt sich dies für den Steuerpflichtigen umso mehr aus. Oft sind auch die Krankenkassenprämien am Familienort günstiger als in den Hochsteuerkantonen.

Die Wahl eines steuergünstigen Wohnorts als Steuerdomizil ist eine wirkungsvolle Steuerplanungsmassnahme.

 

Was sind Wochenaufenthalter?

Wochenaufenthalter sind Personen, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten und am Wochenende und den freien Tagen regelmässig an den Familienort zurückkehren. Diese Arbeitnehmenden haben am Arbeitsort ein Zimmer oder eine kleine Wohnung. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen liegt jedoch am Familien- oder Freizeitort.

Eine grosse Gruppe der Wochenaufenthalter sind Studenten. Sie wohnen oft noch bei den Eltern, haben aber am Studienort ein Zimmer oder wohnen in einer Wohngemeinschaft. Da die Steuern oft keine oder nur eine marginale Rolle spielen, sind die Steuern bei Studenten meist nicht im Fokus.

Daneben gibt es unterschiedlichste Konstellationen, welche die Steuerbehörden teilweise vor schwierige Herausforderungen stellt. Wie ist bei Patchwork-Familien mit zwei Wohnungen an zwei Orten vorzugehen? Wo erfolgt die Besteuerung, wenn oft mobil oder im Homeoffice gearbeitet wird? Wie ist bei alternierendem Wohnsitz vorzugehen?

 

Welche Voraussetzungen gelten für Wochenaufenthalter?

Die geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind im Steuergesetz des zuständigen Kantons festgehalten.

Allgemein kann gesagt werden, dass wenn der Wochenaufenthalt lediglich der Bequemlichkeit dient, dieser steuerlich regelmässig nicht akzeptiert wird. Eine tägliche Rückkehr an den Familienort muss aufgrund der grossen Distanz oder infolge der Umstände, z.B. bei Schichtarbeit, nicht zumutbar sein. Der Grund des Wochenaufenthaltes muss in der Erwerbstätigkeit liegen.
 

Freie Wahl des Steuerdomizils?

Jeder kann frei wählen, wo er oder sie wohnen oder arbeiten will. Was nicht im Belieben des Steuerpflichtigen liegt, ist die Wahl des Steuerdomizils. Der steuerrechtliche Wohnsitz ergibt sich nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen. Dies ist der Ort, wo sich eine Person mit der «Absicht des dauernden Verbleibens» aufhält. Der Ort, zu dem die schwergewichtigen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, wo der Bekanntenkreis gepflegt wird und die Hobbies ausgeübt werden. Indizien können auch Vereinsmitgliedschaften, die Ausübung politischer Ämter oder die Bankbeziehung sein.

Der Nachweis ist durch den Steuerpflichtigen zu erbringen. In der Regel ist ein Fragebogen zur Feststellung der Steuerpflicht von Wochenaufenthaltern zu erstellen.

Verheiratete haben ihr Steuerdomizil in der Regel dort, wo der Partner wohnt. Auch bei Konkubinatspartnern ist davon auszugehen, dass der Wohnort des Konkubinatspartners den Ausschlag gibt. Bei Ledigen gilt gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes in der Regel der Arbeitsort als Steuerdomizil, selbst wenn die Person regelmässig zu den Eltern zurückkehrt. Bei unselbständig erwerbstätigen ledigen Steuerpflichtigen gewichtet das Bundesgericht die bei der Arbeit bzw. am Arbeitsort gepflegten persönlichen und gesellschaftlichen Beziehungen grundsätzlich stärker als die in der Freizeit, namentlich am Wochenende, unterhaltenen Kontakte. Dies gilt insbesondere bei Steuerpflichtigen ab einem gewissen Alter (bspw. 30 Jahre), da die Steuerbehörde davon ausgeht, dass sich mit zunehmendem Alter die Bindung an den Familienort löst. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung beruht damit grundsätzlich auf dem sogenannten «Arbeitsortprinzip».
 

Kriterien, die regelmässig gegen die steuerliche Anerkennung eines Wochenaufenthalts sprechen:

  • Konkubinat am Arbeitsort
  • Unregelmässige Rückkehr an den Familienort
  • Geringe Distanz von Wohn- und Arbeitsort
  • Wohneigentum am Arbeitsort
  • Wohnverhältnisse am Arbeitsort grosszügiger als am Wohnort
  • Seit etlichen Jahren bereits am Wochenaufenthaltsort angemeldet (> 5 Jahre)
     

Kriterien, die für einen Wochenaufenthaltsort sprechen

  • Typische Berufskonstellation, die bspw. keine Rückkehr an den Familienort zulässt (bspw. bei Nachtarbeit in Gesundheitsberufen)
  • Regelmässige Rückkehr an den Familienort und Beibehaltung von (wesentlichen) Beziehungen am Familienort
  • «Nur» ein Zimmer oder sehr kleine Wohnung am Wochenaufenthaltsort
  • Die steuerpflichtige Person ist noch «jüngeren» Alters

 

Welche Abzüge können vorgenommen werden?

Bei der direkten Bundessteuer (und einigen Kantonen) gelten folgende Ansätze:
 

Fahrtkosten

Anerkannt werden in der Regel die Fahrtkosten des öffentlichen Verkehrs für eine wöchentliche Rückkehr an den Familienort. Die Kosten für zusätzliche Fahrten an den Wohnort gelten in der Regel als Kosten der privaten Lebenshaltung und sind nicht abziehbar. Bei der direkten Bundessteuer ist der Fahrkostenabzug auf 3'000 Franken beschränkt (sogenannte FABI-Pauschale). In vielen Kantonen bestehen ebenfalls Höchstgrenzen.
 

Verpflegung

Bei ganzjähriger Steuerpflicht sind in der Regel maximal 6'400 Franken für die Mehrkosten der Verpflegung abziehbar. Wenn der Arbeitgeber die Kosten verbilligt (z.B. durch eine Kantine oder Lunch-Checks), sind maximal 4'800 Franken abzugsfähig. Dies gilt jedoch nur, wenn in der Wochenaufenthaltswohnung keine Möglichkeit der Verköstigung besteht.
 

Wohnung

Als notwendige Mehrkosten für die Unterkunft können bei der direkten Bundessteuer die ortsüblichen Kosten für ein Zimmer abgezogen werden. In der Praxis sind dies die effektiven Kosten für eine 1-Zimmer-Wohnung oder ein Studio mit Bad und einer kleinen Küche oder Kochecke inklusive Nebenkosten.

Wenn aus Gründen des persönlichen Komforts eine grössere und teurere Wohnung gemietet wird, stellen die Mehrkosten nicht absetzbare Lebenshaltungskosten dar.

 

Fazit

Der Steuerpflichtige kann frei wählen, wo er arbeiten und leben möchte; das Steuerdomizil ist jedoch nicht in allen Fällen frei wählbar. Wo sich der Lebensmittelpunkt bzw. die Absicht des dauernden Verbleibens befindet, hängt von den gesamten Umständen ab. Für die Absicht des dauernden Verbleibens kommt es nicht auf die subjektiv erklärte Absicht an, sondern darauf, wie sich diese äusserlich erkennbar in der tatsächlichen Lebensgestaltung zeigt.

Deshalb definiert die Rechtsprechung den Wohnsitz einer Person als den Ort, an dem sich faktisch der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Dieser bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person; der steuerliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar.

Da ein grosser Ermessenspielraum besteht, liegt es am Steuerpflichtigen, hier klare Fakten zu schaffen.

 

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