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  • Steuertipp Nr. 18 - Steuern bei Kindern - Teil 1
Artikel:

Steuern bei Kindern - Teil 1

14. April 2021

Hanspeter Baumann, dipl. Treuhandexperte, Partner; Thomas Schwab, Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte |

Steuertipp Nr. 18

Kinder und junge Erwachsene machen viel Freude, aber sie kosten auch viel Geld. Aus diesem Grund gewährt der Fiskus diverse Abzüge vom steuerbaren Einkommen. Erfahren Sie, was es in den verschiedenen Konstellationen zu beachten gilt.

Die Steuerautonomie der Kantone und Gemeinden und der sich daraus ergebende Steuerwettbewerb hat grosse Vorteile für die Steuerpflichtigen. Allerdings führt dies dazu, dass jeder Kanton andere Ansätze verfolgt, was zu unübersichtlichen Regelungen und Intransparenz für die Steuerpflichtigen führt. Aus diesem Grund wurde während Jahrzehnten an der Steuerharmonisierung gearbeitet und das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) am 1. Januar 1995 in Kraft gesetzt.

Das StHG hat einige Verbesserungen gebracht, weite Teile der Steuerlandschaft sind jedoch immer noch von nicht koordinierten kantonalen Regelungen geprägt. So sind die Kantone frei, ob und unter welchen Voraussetzungen sie einen Kinderabzug gewähren wollen (Art. 1 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 StHG). Darum gibt es bei der Staats- bzw. Kantonssteuer viele unterschiedliche Entlastungsmodelle im Zusammenhang mit Kindern. Im vorliegenden Artikel fokussieren wir daher vor allem die Direkte Bundessteuer (DBST) und allgemeine wissenswerte Aspekte.

Im ersten Teil dieses Artikels thematisieren wir die Situation von Verheirateten, Einelternfamilien und Registrierten Partnerschaften mit einen Kind oder Kindern.

 

Kinderzulagen

Kinderzulagen und allfällige Familienzulagen sind nicht AHV-pflichtig, sie sind jedoch steuerpflichtiges Einkommen. Die Kinderzulagen von Unselbständigerwerbenden werden unter Ziffer 1 im Lohnausweis, zusammen mit dem Lohn, ausgewiesen. Für den Steuerpflichtigen sind sie deshalb in der Regel nicht sichtbar.

Auch Selbständigerwerbende müssen Kinderzulagen in der Steuererklärung deklarieren. Kinderzulagen werden am besten auf dem Privatkonto verbucht, wo sie bei der Erstellung der Steuererklärung gut sichtbar sind. Werden die Kinderzulagen auf ein privates Konto überwiesen, darf deren Deklaration in der Steuererklärung nicht vergessen werden. Falls die Kinderzulagen erfolgswirksam verbucht werden, wird auf dem entsprechenden Betrag unnötigerweise AHV abgerechnet. Oft sind die Kinderzulagen unter einer Sammelposition «Übrige Einkünfte» zu erfassen.

 

Kinderbetreuungsabzug

Wenn beide Elternteile erwerbstätig sind, wird in allen Kantonen und beim Bund ein Kinderbetreuungsabzug gewährt, welcher an diverse Bedingungen geknüpft ist. Beim Bund beträgt dieser bis zu 10‘100 Franken pro Kind. Es ist somit wichtig, die Voraussetzungen zu kennen und diesen Abzug effektiv auch geltend zu machen. Die Beweislast liegt, wie für alle steuermindernden Faktoren, bei den Steuerpflichtigen. Der Überblick in den Kantonen ist schwierig, da der Fremdbetreuungsabzug weder formell noch materiell harmonisiert ist.

Einelternfamilien, Verheirate und Konkubinatspaare können beim Bund den Abzug von CHF 10'100 pro Kind und Jahr unter folgenden Voraussetzungen geltend machen:

  • Die fremdbetreuten Kinder müssen im gleichen Haushalt leben und der Steuerpflichtige muss für deren Unterhalt sorgen.
     
  • Bei Verheirateten: Beide Ehegatten gehen einer Erwerbstätigkeit nach, sind in Ausbildung, machen eine berufliche Weiterbildung oder sind aufgrund schwerer Krankheit oder Invalidität nicht in der Lage, die Kinder zu betreuen.
     
  • Bei Einelternfamilien: Die Kinder im selben Haushalt können infolge Erwerbstätigkeit, Aus- oder Weiterbildung, schwerer Krankheit oder Invalidität nicht betreut werden.
     
  • Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der Arbeitszeit der Eltern angefallen sind, wie bspw. durch Babysitting am Abend oder für Freizeitaktivitäten, können nicht in Abzug gebracht werden. Ebensowenig die Kosten für Aufgabenhilfen, Musikstunden oder für Ferien- oder Sportlager.
     
  • Abzugsfähig sind nur die reinen Betreuungskosten. Fallen im Rahmen der Drittbetreuung auch Kosten für die Verpflegung oder anderen Unterhalt der Kinder an, sind diese als Lebenshaltungskosten zu qualifizieren und können nicht in Abzug gebracht werden.
     
  • Besuchen Kinder ein Internat, kann ein angemessener Anteil als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden.
     
  • Die effektiven Kosten müssen mittels Beleg nachgewiesen werden. Subventionen und Beihilfen sind von den getragenen Kosten in Abzug zu bringen. Hilfreich ist eine Aufstellung, welche von den Detailbelegen begleitet wird.

    Neben dem Nachweis der Kosten muss für die Steuerbehörde ersichtlich sein, ob die Beanspruchung des Kinderdrittbetreuungsabzugs tatsächlich gerechtfertigt ist. Der Grund ist zu belegen (Arbeitspensum der Eltern, Aus- und Weiterbildung, Krankheit oder Unfall).
     
  • Der Betrag, welchen die Eltern als Kosten ausweisen, muss beim Empfänger als Einnahme oder Ertrag verbucht, bzw. versteuert werden. Falls bspw. den Grosseltern ein Betreuungsgeld bezahlt wird, müssen diese die entsprechende Einnahme in der Steuererklärung deklarieren. Allenfalls sind die Pflichten eines Arbeitgebers zu beachten (Lohnausweis, Sozialversicherungen etc.).
     
  • Der Abzug kann - beim Bund - bis zum Erreichen der Altersgrenze von 14 Jahren geltend gemacht werden (bis und mit dem Monat des 14. Geburtstags).

 

Aktuelle politische Entwicklung

In Bezug auf die direkte Bundessteuer befindet sich momentan eine Gesetzesänderung in Beratung, welche zum Ziel hat, die Kosten der externen Kinderbetreuung stärker zu berücksichtigen. Die maximal abzugsfähigen Kosten sollen auf 25'000 Franken pro Kind erhöht werden. Damit wird das Ziel verfolgt, dem inländischen Fachkräftemangel entgegenzutreten und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erhöhen.

 

Einkommen und Vermögen minderjähriger Kinder

Junge Erwachsene erhalten ihre erste Steuererklärung im Jahr ihrer Volljährigkeit. Das Einkommen und Vermögen der minderjährigen Kinder wird durch die Eltern versteuert. Dabei gibt es eine Ausnahme: Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit (z.B. der Lehrlingslohn) muss immer vom Kind versteuert werden.

 

AHV/IV-Kinderrenten und Waisenrenten

Kinderrenten sind immer vom Empfänger der Hauptrente zu versteuern (Mutter oder Vater). Bei Hinterlassenenrenten (Kinder-Waisenrenten) gilt das nur für minderjährige Kinder. Ab Volljährigkeit sind Hinterlassenenrenten für Kinder von diesen zu versteuern. Aus Unwissenheit wird diese Deklaration wohl häufig unterlassen.

 

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Unter dem Titel «Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien» wird für jedes Kind und für jede unterstützungsbedürftige Person ein Abzug von 700 Franken gewährt.

 

Kinderabzug

Der Kinderabzug von 6‘500 Franken wird für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in schulischer bzw. beruflicher Ausbildung stehende Kind gewährt, dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person zur Hauptsache bestreitet. Unabhängig davon, ob das Kind oder der junge Erwachsene im eigenen Haushalt lebt oder zum Beispiel in einer Wohngemeinschaft in der Nähe der Uni.

 

Unterstützungsabzug

Als unterstützungsbedürftig gelten Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können und für deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Unterstützungsabzuges (Bundessteuer 6‘500 Franken) finanziell aufkommt. Dazu gehören erwerbsunfähige Kinder über 18 Jahre, die nicht über genügend Einkommen und Vermögen verfügen. Der Unterstützungsabzug und der Kinderabzug schliessen sich aus (Kumulationsverbot).

TIPP: Wird eine unterstützungsbedürftige Person mit weniger als 6‘500 Franken unterstützt, ist kein Abzug möglich. Es empfiehlt sich daher, mindestens 6‘500 Franken Unterstützung auszurichten: wenn statt CHF 500 pro Monat jeweils CHF 550 bezahlt werden, ist die Steuerersparnis in der Regel höher als der Mehraufwand. Auf diese Weise profitieren sowohl der Unterstützer als auch die unterstützte Person. Die Nachweise sollten der Steuererklärung beigelegt werden.

 

Stichtagsprinzip

Beim Kinderabzug (im Gegensatz zu den Alimenten oder Unterstützungsbeiträgen) ist zu beachten, dass das Stichtagsprinzip zur Anwendung kommt. Massgebend ist somit die Situation am 31. Dezember des Steuerjahres (Art. 35 Abs. 1 Bst c DBG). Wenn der Student oder die Studentin das Studium bspw. im September abgeschlossen hat und Ende Jahr nicht mehr «in Ausbildung» ist, kann kein Kinderabzug geltend gemacht werden.

 

Praktikanten, Militär, Zivilschutzleistende

Für junge Erwachsene, die nicht mehr in der Ausbildung sind, sondern als Praktikanten, Durchdiener beim Militär oder Zivilschutzleistende bei den Eltern wohnen und von diesen weiterhin unterstützt werden, sind oft keine Abzüge mehr möglich. Nur, wenn die unterstützungsbedürftige Person für ihren Lebensunterhalt nicht selber sorgen kann und die Eltern mindestens 6‘500 Franken bezahlen müssen, ist ein Unterstützungsabzug möglich.

 

Weitere Entlastungen für Eltern

Bei der DBST werden Eltern durch einen günstigeren Tarif (Tarif A) entlastet. Dazu kommt, dass pro Kind ein Abzug vom Steuerbetrag von 251 Franken gewährt wird. Die Kantone gewähren zusätzlich einen Abzug vom steuerbaren Vermögen pro Kind.

 

Fazit

Weitgehend unbestritten ist, dass Familien und Alleinerziehende mit Kindern entlastet werden sollen. Dies wird mit Abzügen vom steuerbaren Einkommen, unterschiedlichen Steuertarifen und Abzügen vom Steuerbetrag erreicht. Bei Kindern lässt der kantonale Gesetzgeber weitgehend Kreativität walten, was wiederum zur Komplexität des Steuersystems beiträgt.

Die vorangehenden Ausführungen betreffen, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nur die DBST. Je nach Kanton, Tarif und Progressionsstufe fallen aber die Kantons- und Gemeindesteuern noch stärker ins Gewicht, weshalb die kantonalen Regelungen mindestens genauso zu analysieren sind. Die Darlegung sämtlicher kantonaler Regelungen würde den Rahmen dieses Newsletters jedoch deutlich sprengen. Für eine individuelle Beratung dürfen Sie sich gerne an die Autoren wenden.

Im zweiten Teil unseres Artikels «Steuern und Kinder» befassen wir uns mit Kindern von Konkubinatspaaren und geschiedenen und getrennten Ehepaaren. Jetzt Teil 2 lesen

Dieser Artikel wurde das erste Mal am 19. Juni 2018 publiziert.

 

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