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Artikel:

Optionen beim Vorbezug oder Aufschub von Leistungen aus der Altersvorsorge

01. April 2021

Hanspeter Baumann, Dipl. Treuhandexperte |
Myriam Minnig, Leiterin Sozialversicherungen und Vorsorge sosec BDO Schweiz |
5 min

Um den Leistungsbezug aus der Altersvorsorge optimal planen zu können, sind Kenntnisse über die gesetzlichen Bestimmungen zum Aufschub oder Vorbezug der Leistungen entscheidend.

 

AHV (1. Säule)

Fälligkeit

Das ordentliche Rentenalter der AHV für Frauen beträgt 64 Jahre, für Männer 65 Jahre. Der Rentenbeginn folgt jeweils ab Folgemonat nach dem Geburtstag, mit dem das Rentenalter erreicht wurde.

Vorbezug

Ein Vorbezug um 12 oder 24 Monate ist möglich. Damit verbunden ist jedoch eine lebenslange Rentenkürzung von 6,8 Prozent pro Jahr, für zwei Jahre wird die Rente demnach um 13,6 Prozent gekürzt. Die Rente muss mit dem Anmeldeformular «Anmeldung für eine Altersrente» möglichst einige Monate vor dem geplanten Bezug angemeldet werden. Eine rückwirkende Anmeldung ist nicht möglich.

Die AHV-Beiträge sind bei einem Rentenvorbezug bis zum ordentlichen Pensionsalter weiter zu bezahlen (AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger). Sofern der Ehepartner AHV-Beiträge in der Höhe des doppelten Mindestbeitrags entrichtet, sind keine weiteren Beiträge geschuldet. Die während des Vorbezugs bezahlten Beiträge werden nicht mehr für die Rentenberechnung herangezogen. Der Einkommensfreibetrag für AHV-Rentner von 16'800 Franken pro Jahr gilt nicht während des Vorbezugs der Rente.

Ein Vorbezug empfiehlt sich in der Regel nur dann, wenn die betreffende Person, z.B. durch eine allenfalls nicht ganz freiwillige Frühpensionierung, auf die AHV-Rente angewiesen ist, um den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Aufschub

Die Mindestaufschubsdauer beträgt ein Jahr. Der Aufschub kann nur innerhalb eines Jahres seit Erreichen des AHV-Rentenalters geltend gemacht werden. Der Bezug der Altersrente kann um mindestens ein Jahr und um höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden. Nach Ablauf des ersten Jahres kann die Rente jederzeit auf den Folgemonat abgerufen werden, der angehende Rentenbezüger muss sich nicht im Voraus festlegen.

Der Rentenaufschub muss mittels schriftlicher Aufschubserklärung erlangt werden. Durch den Rentenaufschub erhöht sich die Altersrente lebenslang. Der Aufschub um ein Jahr führt zu einer Rentenerhöhung von 5,2 Prozent, der maximale Aufschub um fünf Jahre sogar um eine Leistungsverbesserung von 31,5 Prozent.

Ein Rentenaufschub lohnt sich in der Regel nur für Personen, welche nach Erreichen des AHV-Rentenalters weiterarbeiten und bei welchen das Erwerbs- und Renteneinkommen kumuliert zu einer merklich höheren Steuerprogression führen würde. 31,5 Prozent mehr Rente pro Jahr klingen phantastisch, es dauert jedoch 20 Jahre, bis der Gleichstand (break-even-Punkt) erreicht ist, da die Rente ja auch fünf Jahre später ausbezahlt wird. Ein Aufschub macht daher nur Sinn, wenn ein relativ hohes Lebensalter erwartet werden darf.

Wissenswertes

«AHV 21» heisst das aktuelle Reformprojekt der AHV. Ursprünglich geplant war, dass das Nachfolgeprojekt der vom Stimmvolk im September 2017 verworfenen «Altersreform 2020» unmittelbar im Anschluss angepackt werden sollte und - optimistischer Weise - im Jahr 2021 in Kraft treten würde.

Mit «AHV 21». schlägt der Bundesrat einerseits Massnahmen auf der Ausgabenseite vor, beispielsweise die Erhöhung des Rentenalters auf 65 Jahre für Frauen, andererseits aber auch Mehreinnahmen. Geplant ist eine Erhöhung der Mehrwertsteuer. Die Reform befindet sich zurzeit im Parlament und wird voraussichtlich im März 2021 beraten. Inkrafttreten werden die neuen Regelungen - im günstigsten Fall - im Jahr 2024.

«AHV 21» umfasst unter anderem auch neue Regelungen zum Vorbezug oder Aufschub der AHV-Rente, mit denen der Zeitpunkt der Pensionierung flexibler gestaltet werden könnte.

 

Pensionskasse (2. Säule)

Fälligkeit

Ordentliches AHV-Rentenalter.

Vorbezug

Das Reglement der Pensionskasse kann einen Altersrücktritt frühestens ab dem 58. Altersjahr vorsehen. Typischerweise kann ein Kapital- oder Rentenbezug jedoch fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter verlangt werden. Zu beachten ist auch, dass in den meisten Reglementen eine Teilpensionierung möglich ist. Diese ist stets an eine entsprechende dauerhafte Reduktion der Arbeitszeit gebunden. Massgebend ist immer das geltende Pensionskassenreglement.

Aufschub

Die Altersleistung ist mit dem Ablauf des Arbeitsverhältnisses bzw. dem Austritt beim Arbeitgeber fällig. Falls ein Arbeitnehmender weiterhin erwerbstätig ist, besteht grundsätzlich kein Zwang, das Altersguthaben auszahlen zu lassen (wobei das Reglement der Pensionskasse massgebend ist). Falls die Erwerbstätigkeit beim Arbeitgeber jedoch aufgegeben wurde, ist es nicht möglich, die fällig gewordenen Alterskapitalien (als private verzinsliche Vermögensanlage) bei der Vorsorgeeinrichtung des ehemaligen Arbeitgebers stehen zu lassen.

Wissenswertes

Das BVG (Bundesgesetz über berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) ist ein Rahmengesetz. Jede der schätzungsweise 2'500 Pensionskassen der Schweiz hat individuelle Regelungen, welche dem Reglement bzw. der Vorsorgevereinbarung entnommen werden können.

Eine Frühpensionierung ist stets mit Renteneinbussen verbunden, ein Aufschub führt zu einer höheren Rente, da die Kasse ein Jahr weniger finanzieren muss. Zu beachten ist allerdings, dass die Umwandlungssätze bei den meisten Pensionskassen grundsätzlich jedes Jahr sinken. Es gibt somit zwei gegensätzliche Tendenzen: Je höher das Alter zum Zeitpunkt des Rentenbezugs, desto höher ist der Umwandlungssatz (Umrechnung des Alterskapitals in eine Jahresrente), andererseits sinken die Umwandlungssätze aktuell laufend, weil die Versicherten im Durchschnitt immer älter werden.

 

Säule 3a

Fälligkeit

Ordentliches AHV-Rentenalter.

Vorbezug

Frühstens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter.

Aufschub

Ein Aufschub ist nur dann möglich, wenn weiterhin eine Erwerbstätigkeit mit einem AHV-pflichtigen Lohn ausgeübt wird. In diesem Fall sind weitere Einzahlungen möglich.

Wissenswertes

Wenn nach der Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit kein Pensionskassenanschluss mehr besteht, aber dennoch ein AHV-pflichtiges Nebeneinkommen erzielt wird, kann nur noch maximal 20 Prozent des massgebenden Einkommens einbezahlt werden, im Maximum jedoch CHF 34'416 (Jahr 2021, sogenannte «grosse Säule 3a») und nicht mehr der Beitrag von maximal CHF 6'883 (Jahr 2021, sogenannte «kleine Säule 3a»). Scheinbar paradox ist, dass der steuerlich zulässige Höchstbetrag der grossen Säule 3a nach Aufgabe der Haupterwerbstätigkeit und entsprechend tieferem Einkommen somit durchaus geringer sein kann als der Beitrag der kleinen Säule 3a.

Im Jahr der Aufgabe der Erwerbstätigkeit kann die Einzahlung in die Säule 3a noch erfolgen, sofern sie vor dem Datum der Erwerbsaufgabe geleistet wurde.

Einzahlungen müssen nach heute geltendem Recht im jeweiligen Kalenderjahr erfolgen. Nachträgliche Einzahlungen für vergangene Jahre sind nicht möglich. Allerdings hat das Parlament am 2. Juni 2020 die Motion «Einkauf in die Säule 3a ermöglichen» von Ständerat Erich Ettlin (CVP, heute «Die Mitte») angenommen. Der Bundesrat ist beauftragt, diese Gesetzesänderung demnächst umzusetzen. Nachträgliche Einzahlungen in die Säule 3a werden in naher Zukunft somit möglich sein. Der Einkauf soll jedoch auf den für Selbstständigerwerbende geltenden Maximalbetrag von aktuell 34'416 Franken pro Jahr begrenzt werden und soll zudem nur alle fünf Jahre möglich sein. Personen, die in früheren Jahren keine oder nur Teilbeiträge in die Säule 3a einzahlen konnten, erhalten so die Möglichkeit, dies nachzuholen, und können den Betrag im Einkaufsjahr vollumfänglich vom steuerbaren Einkommen abziehen, was neue steuerplanerische Möglichkeiten eröffnet.

 

Freizügigkeitsguthaben

Fälligkeit

Ordentliches AHV-Rentenalter.

Vorbezug

Ein Vorbezug ist frühstens fünf Jahre vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter möglich.

Aufschub

Ein Aufschub ist bis fünf Jahre nach dem ordentlichen AHV-Rentenalter möglich, falls das gültige Reglement einen Aufschub um maximal fünf Jahre vorsieht.

Wissenswertes

Aufgrund der geltenden Bestimmung im Vorsorgerecht kann der Auszahlungszeitpunkt und damit auch der Besteuerungszeitpunkt innerhalb der vorgesehenen Frist von zehn Jahren weitgehend frei bestimmt werden. Es ist aber zu beachten, dass gewisse kantonale Steuerbehörden die Ansicht vertreten, dass die Fälligkeit nicht erst beim Bezug, sondern bei Erreichen des Rentenalters bzw. im Zeitpunkt der nach Erreichung des Rentenalters eintretenden Erwerbsaufgabe bereits eintritt, was zu einer steuerlichen Abrechnung der Freizügigkeitsleistung (vor dem effektiven Bezug) führen kann.

 

Fazit

Die Aufgabe der Erwerbstätigkeit ist einer der wichtigsten «Wendemarken» im Leben - in persönlicher, aber auch in finanzieller Hinsicht. Viele Menschen sind sich der Gestaltungsmöglichkeiten dieses Lebensabschnitts nicht vollumgänglich bewusst und schöpfen ihre Möglichkeiten entsprechend nicht vollumfänglich aus. Wichtig erscheint uns, die damit verbundenen Chancen zu erkennen und Entscheidungen bewusst zu treffen.

Wir hoffen, dass wir mit diesem Artikel einen für Sie wertvollen Beitrag leisten konnten.

 

Weiterführende Informationen

Weitere Informationen zur Besteuerung der Leistungen aus Vorsorge finden Sie im BDO Newsletter vom März 2021: «Steuertipp Nr. 30 - Besteuerung der Leistungen aus Altersvorsorge»

 

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