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  • Neue Fachempfehlung
    Swiss GAAP FER 28

    «Zuwendungen der öffentlichen Hand»

Artikel:

Neue Fachempfehlung
Swiss GAAP FER 28
«Zuwendungen der öffentlichen Hand»

10. November 2022

Marco Beffa, Wirtschaftsprüfung |

⏱ 3 min

Die neue Fachempfehlung Swiss GAAP FER 28 «Zuwendungen der öffentlichen Hand» tritt per 1. Januar 2024 in Kraft. Eine frühere Anwendung ist gestattet.

Swiss GAAP FER 28 ist Teil des gesamten Regelwerks von Swiss GAAP FER und entsprechend von allen Swiss GAAP FER Anwendern umzusetzen. Ausgenommen sind Anwender, die sich auf die Kern-FER beschränken dürfen.

 

Wie kam es zur neuen Fachempfehlung?

Die Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER) stellte fest, dass die aktuellen Regelungen der Swiss GAAP FER bezüglich Zuwendungen der öffentlichen Hand bislang nicht ausreichend klar geregelt waren. Mit der neuen Fachempfehlung wird diese Lücke in Swiss GAAP FER nun geschlossen.

 

Die neue Fachempfehlung ist wie folgt aufgebaut:

  • Ziffer 1 bis 2: Definition des Begriffs «Zuwendungen der öffentlichen Hand»
  • Ziffer 3 bis 5: Ansatz, Bewertung und Ausweis
  • Ziffer 6: Rückzahlungsverpflichtungen
  • Ziffer 7: Darstellung in der Geldflussrechnung
  • Ziffer 8: Offenlegungen
  • Ziffer 9 bis 23: Erläuterungen zu den Ziffern 1 bis 8

 

Folgende Punkte der neuen Fachempfehlung sind besonders hervorzuheben:

  • Die Zuwendungen der öffentlichen Hand können sowohl monetär als auch nicht-monetär (z.B. von Grund und Boden) sein. Sie müssen angesetzt werden, wenn angemessene Sicherheit darüber besteht, dass die Organisation die damit verbundenen Bedingungen erfüllt und der Wert verlässlich schätzbar ist.
     
  • Die Fachempfehlung unterscheidet zwischen vermögenswertbezogenen Zuwendungen und erfolgsbezogenen Zuwendungen. Swiss GAAP FER 28 räumt dem Anwender bei beiden Zuwendungsarten das Wahlrecht zur Anwendung der sogenannten Brutto- und Nettomethode ein.
     
    • Vermögenswertbezogene Zuwendungen
      Diese Zuwendungen der öffentlichen Hand, wie beispielsweise Investitionsbeiträge für Liegenschaften oder Mobilien, sind entweder direkt mit dem Vermögenswert zu verrechnen (Nettomethode) oder als passive Rechnungsabgrenzungen auszuweisen (Bruttomethode). Bei der Verrechnung sind bei der Nettomethode im Jahr des Zugangs die vermögenswertbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand im Anlagespiegel oder an anderer Stelle im Anhang separat auszuweisen. Bei der Bruttomethode sind die passiven Rechnungsabgrenzungen über die Nutzungsdauer des Vermögenswerts erfolgswirksam aufzulösen. Ziffer 16 von Swiss GAAP FER 28 räumt hier dem Anwender ein Wahlrecht ein. Die erfolgswirksamen Auflösungen der passiven Rechnungsabgrenzungen sind entweder als Reduktion der Abschreibungen oder als Ertrag aus vermögenswertbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand auszuweisen.
       
    • Erfolgsbezogene Zuwendungen:
      Diese Zuwendungen der öffentlichen Hand sind separat oder unter Position «andere betriebliche Erträge» zu erfassen, und zwar in der Periode, in der die Organisation die entsprechenden Aufwendungen erfasst. In sachlich begründeten Fällen und wenn dadurch keine irreführende Darstellung erfolgt, dürfen die Zuwendungen mit den entsprechenden Aufwendungen verrechnet werden.
       
  • In der Geldflussrechnung sind die vermögenswertbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand im Geldfluss aus Investitionstätigkeit brutto auszuweisen. Die erfolgsbezogenen Zuwendungen sind Teil des Geldflusses aus der Betriebstätigkeit.
     
  • Die Offenlegungspflichten wurden erweitert. So sind im Anhang der Jahresrechnung die angewendeten Rechnungslegungsgrundsätze im Zusammenhang mit den Zuwendungen der öffentlichen Hand zu erläutern. Zudem haben weitere Offenlegungen im Anhang zu erfolgen, welche die erfassten Zuwendungen der öffentlichen Hand verdeutlichen und einen Informationsmehrwert generieren. Hervorzuheben sind die Ausweispflichten für andere Formen der Zuwendungen der öffentlichen Hand, die zu einer Begünstigung der Organisation führen (z.B. Garantien, Zinsanteil vergünstigter Darlehen, etc.).
     
  • Besonderheit für Swiss GAAP FER 21 Anwender
     
    • Aufgrund der Besonderheiten der Tätigkeiten von Non-Profit-Organisationen, die Swiss GAAP FER 21 anwenden, erfolgt die Erfassung und der Ausweis von vermögenswertbezogenen, wie auch von erfolgsbezogenen Zuwendungen der öffentlichen Hand weiterhin nach den Vorgaben von Swiss GAAP FER 21. Dies ist in den Erläuterungen zu Ziffer 4 und 5 in der neuen Fachempfehlung festgehalten. Da Swiss GAAP FER 21 keine konkrete Regelung zur Erfassung und zum Ausweis von Zuwendungen der öffentlichen Hand beinhaltet, bestehen in der Praxis einige Herausforderungen und unterschiedliche Lösungsvarianten. Die Verbuchung und der Ausweis gemäss den neuen Bestimmungen von Swiss GAAP FER 28 (unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Swiss GAAP FER 21), bringt dem Swiss GAAP FER 21 Anwender nun mehr Klarheit.

 

Weitere Informationen

Die neue Fachempfehlung FER 28 steht auf der WEBSEITE der Swiss GAAP FER zur Verfügung und wird in der neuen Broschüre von Swiss GAAP FER per 1. Januar 2023 integriert sein. Zudem sind auf der Webseite von Swiss GAAP FER diverse Fachartikel zum Thema abrufbar (zum Beispiel ANWENDUNG VON SWISS GAAP FER 28 BEI SWISS GAAP FER 21 ABSCHLÜSSEN und DIE NEUE FACHEMPFEHLUNG SWISS GAAP FER 28).

 


 

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