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FABI - Umsetzung bei Geschäftswagen

01. Dezember 2015

Bei der Direkten Bundessteuer wird der Abzug von Berufsauslagen für den Arbeitsweg auf maximal CHF 3'000 im Jahr reduziert. Die Kantone sind frei in der Ausgestaltung.

Nach der Volksabstimmung wurde bekannt, dass bei einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Geschäftswagen eine Aufrechnung zum steuerbaren Einkommen erfolgen würde, wenn der Arbeitsweg einen materiellen Gegenwert von mehr als CHF 3'000 pro Jahr betragen würde (direkte Bundessteuer). Diese Aufrechnung erfolgt zusätzlich zum heute schon bekannten Privatanteil für die Nutzung von Geschäftsfahrzeugen. Dies führt, je nach Länge des Arbeitswegs, zu einer wesentlichen zusätzlichen Steuerbelastung.

Ab dem Lohnausweis 2016 muss der Arbeitgeber bescheinigen, ob und zu welchem Prozentsatz die Mitarbeitenden mit Geschäftswagen im Aussendienst tätig waren. Bei Aussendiensttätigkeit werden keine Arbeitswege mit dem Fahrzeug zurückgelegt und somit erfolgt auch keine Aufrechnung.

Es gilt nun, ab 1. Januar 2016 die Dispositionen zu treffen, damit die Bescheinigung auf dem Lohnausweis 2016 dereinst korrekt und wahrheitsgemäss vorgenommen werden kann.

Nach dem aktuellen Kenntnisstand empfiehlt es sich, die Arbeitnehmenden anzuweisen, ab 1. Januar 2016 über die morgens und abends zwischen dem Wohn- und Arbeitsort effektiv zurückgelegten Arbeitswege Buch zu führen. Der Arbeitgeber muss diese Selbstdeklaration prüfen und anschliessend den Lohnausweis entsprechend ausstellen. Die Aufzeichnungen sollten archiviert werden. Allenfalls ist es möglich, das Zeiterfassungsprogramm entsprechend anzupassen. Die Detailbestimmungen sind heute jedoch noch nicht bekannt.

Man könnte versucht sein, die Deklaration so vorzunehmen, dass sie für den Arbeitnehmenden besonders günstig ist. Davon ist allerdings abzuraten. Der Aussteller des Lohnausweises sollte sich bewusst sein, dass es sich beim Lohnausweis um eine Urkunde handelt.

 

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