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  • FABI bei Geschäftswagen - Umsetzung in der Praxis
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FABI bei Geschäftswagen - Umsetzung in der Praxis

23. August 2016

Am 1. Januar 2016 ist FABI beim Bund und in diversen Kantonen in Kraft gesetzt worden. Bei Mitarbeitenden mit Geschäftswagen wird neu der theoretische geldwerte Vorteil für den Arbeitsweg besteuert. Am 15. Juli 2016 hat die ESTV mit einer «Mitteilung» definiert, wie die Umsetzung in der Praxis aussehen soll.

Für die private Nutzung des Geschäftswagens (Freizeit, Wochenende) ist ein Privatanteil von 9,6 % pro Jahr des Fahrzeugkaufpreises (exkl. MWST) zu versteuern. Der Arbeitsweg wird bei Arbeitnehmenden mit Geschäftswagen ab 1. Januar 2016 zusätzlich als geldwerter Vorteil besteuert (Bund, Kantone unterschiedlich). Vom aufgerechneten Betrag kann der Pendlerabzug von maximal CHF 3'000 (beim Bund, Kantone unterschiedlich) in Abzug gebracht werden. Der Steuerpflichtige mit Geschäftsfahrzeug hat deshalb neu in seiner Steuererklärung den Arbeitsweg zu deklarieren.

Verfügt der Mitarbeitende über ein Geschäftsfahrzeug und arbeitet er ganz oder teilweise im Aussendienst, sieht die «Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises» eine Erleichterung vor. Der entsprechende Anteil kann unter Ziffer 15 im Lohnausweis ausgewiesen werden. Der Arbeitnehmer muss in der Folge lediglich diejenigen Tage als Arbeitsweg deklarieren, an denen er vom Wohnort mit dem Geschäftsfahrzeug an seinen üblichen Arbeitsort fährt.

Im Artikel zeigen wir, wie dieser sog. «Aussendienst» definiert wird. Gewisse Fragen sind nun geklärt, viele Fragen sind jedoch noch offen.

Neu besteht die Möglichkeiten, den Anteil «Aussendienst» mittels Pauschale zu deklarieren. Dies ist zu begrüssen. Allerdings decken die in der Mitteilung-002-D-2016-d erwähnten Pauschalen nur einige wenige Fälle ab.

Im letzten Teil unseres Artikels stellen wir die vier Varianten dar, welche Ihnen bei der Umsetzung von FABI bei Geschäftswagen zur Verfügung stehen.

Wir setzen uns seit mehr als zwei Jahren intensiv mit der FABI-Problematik auseinander. Gerne stehen wir für eine Beratung zur Verfügung. In vielen Fällen macht ein Ruling oder die Vereinbarung von Pauschalen Sinn.

Sind Sie von FABI betroffen?

 

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