Wir verwenden Cookies auf unserer Webseite, um Ihren Besuch effizienter zu machen und Ihnen eine möglichst angenehme Nutzung bieten zu können. Indem Sie diese Website nutzen, erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Bitte lesen Sie unsere DATENSCHUTZERKLÄRUNG. Dort erfahren Sie mehr über die von uns verwendeten Cookies und wie Sie diese löschen oder blockieren können.
  • Coronavirus als höhere Gewalt?
Artikel:

Coronavirus als höhere Gewalt?

01. April 2021

 

Wissen Sie, was vertraglich vorzukehren ist, wenn eine Pandemie ausbricht?

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) und die dadurch ausgelöste Lungenkrankeit COVID-19 bereiten derzeit grosse Sorge. Es gilt, das höchste Gut – die Gesundheit – bestmöglich zu schützen. In der Wirtschaft sorgt SARS-CoV-2 für erhebliche Herausforderungen, da die erforderlichen Quarantänemassnahmen Produktionsabläufe verlangsamen oder gänzlich unterbrechen. Wie sollten Unternehmen reagieren, wenn Verträge aufgrund von Produktionsausfällen oder -unterbrechungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus nicht mehr erfüllt werden können?

Höhere Gewalt

Epidemien oder sonstige Ausbrüche von Krankheiten und Seuchen können einen Fall «höherer Gewalt» darstellen, wie ihn sogenannte Force Majeure-Klauseln in vielen Verträgen vorsehen. Tritt ein solches Ereignis ein, wird die dadurch betroffene Vertragspartei temporär oder sogar dauerhaft von ihrer vertraglichen Leistungspflicht befreit, ohne dass die andere Vertragspartei deswegen Schadensersatz verlangen könnte.

Sind amtlich Quarantänen angeordnet oder müssen Mitarbeitende aufgrund behördlicher Anordnung zu Hause bleiben, spricht einiges dafür, dass dies einen Fall höherer Gewalt im Sinne solcher Force Majeure-Klauseln darstellt.

Anzeigepflichten ernst nehmen

Sofern Ihr Unternehmen Verträge mit Kunden aufgrund von möglicherweise Coronavirus-bedingten Lieferengpässen nicht mehr erfüllen kann oder dieses Szenario droht, sollten die entsprechenden Verträge umgehend auf etwaige Force Majeure-Klauseln geprüft werden.

Sind Klauseln nicht vorhanden, ist zu prüfen, ob das jeweilige anwendbare Recht gesetzliche Regelungen für den Fall höherer Gewalt bereithält und welchen Inhalt diese haben.

Sowohl vertragliche als auch gesetzliche Force Majeure-Regelungen können eine Anzeigepflicht beinhalten. Sprich: Der Lieferant hat den Kunden unverzüglich von (drohenden) Lieferausfällen infolge eines konkret zu benennenden Ereignisses höherer Gewalt zu informieren. Solche Anzeigepflichten sind ernst zu nehmen. Denn erfolgt die Anzeige nicht oder verspätet, droht das Risiko, dass sich der Lieferant nicht mehr auf höhere Gewalt berufen kann, um von seinen Lieferpflichten zumindest temporär befreit zu werden.

Wer frühzeitig auf seine Kunden zugeht und um Verständnis für etwaige Lieferbeeinträchtigungen wirbt, wird eher eine für beide Vertragsparteien tragbare Lösung finden.

 

Lückenlose Dokumentation

Behördliche Verlautbarungen zu Risikogebieten wie z.B. Reisewarnungen, behördliche Verfügungen wie die Errichtung von Sperrzonen zur Eindämmung der Epidemie und dergleichen sind hilfreich, um im Streitfall das Vorliegen eines Ereignisses höherer Gewalt nachzuweisen. Vereinzelt werden von staatlicher Seite auch sogenannte Force Majeure-Bescheinigungen ausgestellt, um die sich betroffene Unternehmen ebenfalls bemühen sollten.
 

Ihr Handlungsbedarf

Sie können sowohl als produzierendes Unternehmen als auch als Wiederverkäufer betroffen sein – indem Sie selbst Produktionsausfälle erleiden oder aufgrund von Ausfällen Ihrer Zulieferer. Aus rechtlicher Sicht sollten Sie:

  • Ihre in diesem Hinblick wichtigen Verträge auf Force Majeure-Klauseln überprüfen;
  • wissen, bei welchen Vertragspartnern Sie Anzeigepflichten haben;
  • die Standard-Klausel für «höhere Gewalt» überprüfen.

 

Bei folgenden Arbeiten unterstützen wir Sie:

  • Überprüfung Ihrer Verträge und Stellungnahme, ob und unter welchen Bedingungen Sie sich auf die Force-Majeure-Klausel berufen können
  • Verträge mit Anzeigepflichten bestimmen und Formulierungsvorschläge erarbeiten
  • Formulierungsvorschläge für Standard-Klausel für «höhere Gewalt»

 

Jetzt Kontakt aufnehmen