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  • Schweizer Krypto-AML Regulierung und der Wunsch nach dem gläsernen Bürger
Artikel:

Schweizer Krypto-AML Regulierung und der Wunsch nach dem gläsernen Bürger

01. Januar 2021

Im August 2019 veröffentlichte die FINMA die Aufsichtsmitteilung 02/2019 «Zahlungsverkehr auf der Blockchain». Was sind mögliche Auswirkungen auf Ihr Institut?

Im Oktober 2018 veröffentlichte die vom Schweizer Bundesrat eingesetzte interdepartementale Koordinationsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (KGGT) einen Bericht zum Thema «Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding». Dieses Gremium hat die Aufgabe, Massnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung innerhalb der Bundesverwaltung zu koordinieren und eine laufende Beurteilung der Risiken sicherzustellen. Das Ergebnis des vor einem Jahr veröffentlichten Berichtes[1] lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Bis anhin wurde noch kein Fall von Terrorismusfinanzierung mittels Krypto-Assets identifiziert und erst wenige Fälle von Geldwäscherei durch die Nutzung dieser neuen Technologie erfasst. Das damit verbundene, reelle Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung lässt sich daher nicht präzise beurteilen. Der Bericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Gefährdungen durch diese Technologien und die Verwundbarkeiten der Schweiz in diesem Bereich erheblich sind.

Der Bundesrat hat diese Beurteilung aufgenommen und in seinem Bericht im Dezember 2018 [2] zu den «Rechtlichen Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz» Handlungsbedarf im Bereich der Geldwäschereigesetzgebung für Krypto-Assets identifiziert. Eine grundlegende Überarbeitung des Geldwäschereigesetzes (GwG) wurde aufgrund der bereits vorhandenen technologieneutralen Ausgestaltung des GwG als nicht notwendig erachtet, da dessen generelle Prinzipien auch für kryptobasierte Vermögenswerte gelten. Zudem qualifizieren die Tätigkeiten der meisten Akteurinnen und Akteure im Krypto-Bereich bereits heute als Finanzintermediation und sind dadurch dem Geldwäschereigesetz unterstellt.
 

Wie hat die FINMA auf diesen Bericht reagiert?

In der im August 2019 veröffentlichten Aufsichtsmitteilung 02/2019 der FINMA[3] wurde der vom Bundesrat identifizierte Handlungsbedarf aufgenommen und die neue Praxis der FINMA im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr auf der Blockchain kommuniziert. Im Kern geht es darum, dass Finanzintermediäre (FI) bei der Verwendung von Krypto-Wallets im Zahlungsverkehr den Kunden identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und dessen Verfügungsmacht über das Wallet (Ownership) überprüfen müssen. Dabei sind gewisse Erleichterungen bei Transaktionen zwischen Kunden des gleichen Finanzintermediärs vorgesehen. Da weder auf nationaler noch internationaler Ebene ein System zur Übermittlung von Identifikationsdaten besteht - analog SIC/SWIFT im Bereich des FIAT Zahlungsverkehrs - müssen die vorgängig beschriebenen Massnahmen im Krypto Zahlungsverkehr zwischen allen Finanzintermediären und allen anderen Marktteilnehmern verbindlich umgesetzt werden (z.B. non-custodian Wallet Anbieter, dezentrale Handelsplattformen). Die entsprechenden, effizienten Lösungen müssen noch erarbeitet werden.

Durch die geforderten Massnahmen soll dem Geldwäschereirisiko sowie der Gefahr der Terrorismusfinanzierung mit virtuellen Währungen wirkungsvoll begegnet werden. Wichtig zu erwähnen dabei ist, dass die Emission von Anlage-Token und die Verwendung von Nutzungs-Token von dieser neuen Praxis nicht betroffen sind. Zudem ist festzuhalten, dass das Bezahlen von Gütern und Dienstleistungen in Kryptowährungen und die entsprechende Leistung gegen Bezahlung in Kryptowährungen, wie bei allen anderen Zahlungsmitteln, keine Finanzintermediation darstellen und somit von dieser Praxis auch nicht betroffen sind.
 

Was sind die möglichen Auswirkungen der FINMA Aufsichtsmitteilung 02/2019?

Mit dieser im internationalen Umfeld noch nirgends so restriktiv umgesetzten Aufsichtspraxis verfolgt die Schweiz das Ziel, höchste Standards in der Geldwäschereibekämpfung und Verhinderung der Terrorismusfinanzierung zu etablieren. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich durch die neue Aufsichtspraxis der FINMA neue und heikle Problemstellungen in Bezug auf die Privatsphäre der Marktteilnehmer ergeben. Im Gegensatz zur Verwendung von FIAT Währungen hat der Finanzintermediär durch die Umsetzung der Massnahmen Zugriff auf die Informationen sämtlicher bereits getätigter Transaktionen mit diesem Wallet. Bis zur Etablierung einer weltweit anerkannten «trusted third-party» im Krypto-Zahlungsverkehr müssen Personen, die kein «gläserner Bürger» sein möchten, auf Privacy Coins wie Monero oder Zcash ausweichen.

 


[1] Quellenangabe: FINMA-Aufsichtsmitteilung 02/2019 "Zahlungsverkehr auf der Blockchain"


[2] Quellenangabe: Bericht des Bundesrates "Rechtliche Grundlagen für Distributed Ledger-Technologie und Blockchain in der Schweiz"


[3] Quellenangabe: Bericht der KGGT "Risiko der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung durch Krypto-Assets und Crowdfunding"