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  • Schweizer Beraterregister

    Was Finanzdienstleister in den nächsten Monaten beachten müssen

Artikel:

Schweizer Beraterregister für Finanzdienstleister

01. April 2021

Franco A. Straub, Head Audit FS | Tobias Schüle, Leitender Prüfer Asset Management |

Das Schweizer Beraterregister erlaubt es registrierten Kundenberatern von nicht-FINMA regulierten Unternehmen und ausländischen Finanzdienstleistern, in der Schweiz Finanzdienstleistungen anzubieten. Die bis 31. Dezember 2019 bestehende Lizenz als Vertriebsträger wurde ersatzlos gestrichen und «Vertrieb» wird neu unter die Definition von «Angebot» nach FIDLEG fallen. Die Kundenberater von Gesellschaften, die weiterhin kollektive Kapitalanlagen anbieten, müssen sich somit ebenfalls dem Beraterregister anschliessen.

 

Welche Registrierungsstellen gibt es?

Derzeit bestehen noch keine von der FINMA bewilligten Registrierungsstellen für das Beraterregister. Definitiv hat die BX Swiss AG die Absicht erklärt und wartet auf Genehmigung. Es ist jedoch mit weiteren Registrierungsstellen zu rechnen. Die Bewilligung der ersten Registrierungsstellen erwarten wir im Juni 2020. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Übergangfrist von 6 Monaten, in denen sich Kundenberater für das Beraterregister anmelden und an einer Ombudsstelle registrieren müssen.

 

Wer muss sich einem Beraterregister anschliessen?

Kundenberater sind natürliche Personen, die im eigenen Namen oder im Namen eines Finanzdienstleisters Finanzdienstleistungen erbringen. Nicht dazu gehören Mitarbeitende von Finanzdienstleistern ohne Kundenkontakt oder solche, die die Dienstleistungserbringung nur in untergeordneter Weise unterstützen, d.h. im Backoffice oder im Rahmen einer anderen administrativen Tätigkeit.

Kundenberater von inländischen Finanzdienstleistern, die nicht durch die FINMA beaufsichtigt werden, dürfen ihre Tätigkeit in der Schweiz erst ausüben, wenn sie im Beraterregister eingetragen sind.

Kundenberater von ausländischen Finanzdienstleistern benötigen ebenfalls eine Registrierung, sofern sie nicht im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen und ihre Dienstleistungen in der Schweiz ausschliesslich gegenüber professionellen oder institutionellen Kunden erbringen.

Kundenberater werden in das Beraterregister eingetragen, wenn sie gemäss Art. 6 FIDLEG den Nachweis erbringen, dass sie:

  • über hinreichende Kenntnisse über die Verhaltensregeln nach FIDLEG sowie über das für ihre Tätigkeit notwendige Fachwissen verfügen;
  • eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben oder dass gleichwertige finanzielle Sicherheiten bestehen; und
  • selbst oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, einer Ombudsstelle angeschlossen sind.
     

Nicht ins Beraterregister eingetragen werden Kundenberater, die strafrechtlich verurteilt oder wegen strafbarer Handlungen gegen das Vermögen im Strafregister eingetragen sind oder gegen die ein Tätigkeits- oder ein Berufsverbot nach Artikel 33 FINMAG vorliegt.

Die drei oben genannten Nachweise gemäss Art. 6 FIDLEG möchten wir im Folgenden genauer beschreiben.

 

Kenntnisse über die Verhaltensregeln und notwendiges Fachwissen

Die einzuhaltenden Verhaltensregeln (Art. 6 bis Art. 20 FIDLEG und Art. 6 bis 22 FIDLEV) beinhalten die aufsichtsrechtlichen Anforderungen, während das Fachwissen in Gesetz und Verordnung nicht konkretisiert wird. Die Registrierungsstelle muss daher die Anforderungen selbst konkretisieren und bestimmt, wie die Nachweise erbracht werden können. Geplant ist derzeit, zumindest bei der BX Swiss AG, eine Online-Plattform, über welche sowohl die Registrierung als auch die notwendigen Nachweise hochgeladen werden können.

 

Berufshaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung wird in Art. 32 FIDLEV konkretisiert und kann auch durch einen Finanzdienstleister für seine Mitarbeitenden erfüllt werden. Versichert werden muss die gesetzliche Haftpflicht aus Vermögensschäden, die sich aus einer Sorgfaltspflichtverletzung als Finanzdienstleister oder Kundenberater ergeben. Die ordentliche Kündigungsfrist muss mindestens 3 Monate betragen. Die Deckungssumme für alle Schadenfälle eines Jahres muss mindestens 500'000 Franken betragen. Wird die Versicherung durch einen Finanzdienstleister abgeschlossen, so beträgt die Deckungssumme:

  • bei zwei bis vier Kundenberatern: mindestens 1.5 Millionen Franken;
  • bei fünf bis acht Kundenberatern: mindestens 3 Millionen Franken;
  • bei mehr als acht Kundenberatern: mindestens 10 Millionen Franken.
     

Die Versicherung muss auch Schäden decken, die innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Versicherungsvertrags geltend gemacht werden, sofern sie während dessen Laufzeit verursacht wurden.

Alternativ zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung kann gemäss Art. 33 FIDLEV auch eine Hinterlegung der Versicherungssummen bei einer Bank nach dem Bankengesetz erfolgen, sofern die Registrierungsstelle zustimmt. Für ausländische Finanzdienstleister, die im Ausland einer prudenziellen Aufsicht unterstehen, gilt ein Mindestkapital im Gegenwert von 10 Millionen Franken als gleichwertige finanzielle Sicherheit.
 

Anschluss an eine Ombudsstelle

Finanzdienstleister müssen sich innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung einer ersten Ombudsstelle durch das EFD bei einer solchen anmelden. Derzeit besteht noch keine bewilligte Ombudsstelle, aber es wird erwartet, dass bis Ende Juni 2020 die Anerkennung mehrerer Ombudsstellen erfolgt ist. Gesuche wurden unter anderem von der Ombudsstelle für Finanzdienstleister (OFD) und der Finanzombudsstelle Schweiz (FINOS) eingereicht. Nach Ende der Übergangsfrist muss sich ein Finanzdienstleister bereits vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Ombudsstelle anschliessen.

Die Registrierung bei Ombudsstellen wird voraussichtlich direkt auf deren Internetseite mittels Registrierungsformular möglich sein und kein Einreichen von weiteren Dokumenten erfordern. Stattdessen wird eine kurze Due Diligence erfolgen, so dass eine Registrierung innerhalb weniger Tage vollständig abgeschlossen und erfasst ist.

Die Finanzdienstleister informieren ihre Kunden über die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens durch eine Ombudsstelle bei Beginn einer Geschäftsbeziehung. Dies im Rahmen der Informationspflicht, bei einer Zurückweisung eines vom Kunden geltend gemachten Rechtsanspruchs oder jederzeit auf Anfrage des Kunden. Die Information erfolgt in geeigneter Form und beinhaltet Name und Adresse der Ombudsstelle, der sich der Finanzdienstleister angeschlossen hat.
 

Notwendige Angaben im Beraterregister

Das Beraterregister enthält gemäss Art. 30 FIDLEG mindestens folgende Angaben über die Kundenberater:

  • Name und Vorname;
  • Name oder Firma und Adresse des Finanzdienstleisters, für den sie tätig sind;
  • Funktion und Position des Kundenberaters innerhalb der Organisation;
  • die Tätigkeitsfelder;
  • die absolvierte Aus- und Weiterbildung;
  • die Ombudsstelle, der sie selbst als Finanzdienstleister oder der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, angeschlossen sind;
  • Datum des Registereintrags.

 

Registrierte Kundenberater sowie der Finanzdienstleister, für den sie tätig sind, müssen der Registrierungsstelle alle Änderungen der registrierten Daten innert 14 Tagen melden. Dies beinhaltet im Register festgehaltene Angaben sowie die Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, Beendigung der Tätigkeit als Kundenberater oder strafrechtliche Verurteilungen, Tätigkeits- oder Berufsverbote. Sie haben ihre Registrierung spätestens nach Ablauf von 24 Monaten zu erneuern. Andernfalls wird die Eintragung im Register gelöscht. Sanktionen bei Verstössen durch die registrierten Berater richten sich nach dem FINMAG.

Die zuständigen Aufsichtsbehörden melden ihrerseits der Registrierungsstelle, wenn sie gegen eingetragene Kundenberater ein Tätigkeits- oder Berufsverbot aussprechen oder sie von einer strafrechtlichen Verurteilung Kenntnis erhält. Erhält die Registrierungsstelle davon Kenntnis, dass ein Kundenberater eine Registrierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt, so löscht sie diesen aus dem Register. Die Daten des Beraterregisters sind öffentlich und werden im Abrufverfahren zugänglich gemacht. Öffentlich abrufbar werden dabei die unter Art. 30 FIDLEG aufgeführten Angaben.

 

Laufende und einmalige Kosten der Registrierung

Die zulässigen Gebühren werden in Art. 42 FIDLEV definiert, daher werden für die Dienstleistungen der Registrierungsstelle voraussichtlich die folgenden Kosten in Rechnung gestellt:

  • Die Gebühr für die erstmalige Eintragung in das Beraterregister beträgt CHF 500 – CHF 2'500
  • für die Erneuerung der Eintragung CHF 200 – CHF 1'000
  • jährliche kostendeckende Gebühr für wiederkehrenden Aufwand
  • Für Verfügungen, Dienstleistungen, Eintragungen mit aussergewöhnlichem Umfang oder besonderen Schwierigkeiten kann die Gebühr nach dem Zeitaufwand abgerechnet werden.
     

Der Stundenansatz für die Gebühren beträgt je nach Funktionsstufe der ausführenden Person der Registrierungsstelle 100 bis 500 Franken. Es kann zudem ein Dringlichkeitszuschlag von 50% erhoben werden.

Neben den Kosten für den Anschluss an das Beraterregister entstehen Gebühren für den Anschluss an eine Ombudsstelle. Die Jahresgebühren werden voraussichtlich bei 500 Franken liegen, sofern weniger als 5 Berater registriert werden sollen. Dies beinhaltet jedoch keine verfahrensabhängigen Gebühren.

Für die regelmässige Weiterbildung werden ausserdem weitere Kosten fällig. Externe Anbieter verlangen üblicherweise zwischen 200 und 400 Franken pro Teilnehmer.

 

Nächste Schritte

Aus heutiger Sicht ist zu erwarten, dass der Anschluss an ein Beraterregister und an eine Ombudsstelle bis ca. im Oktober 2020 erfolgen muss. Finanzdienstleister sollten sich daher, sobald die entsprechenden Informationen bekannt werden, damit befassen, mit welcher Registrierungsstelle sie zusammenarbeiten möchten und was die spezifischen Anforderungen für die Meldung sind. Darüber hinaus müssen die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Verhaltensregeln nach FIDLEG einzuhalten. Dies bedeutet insbesondere, die Organisation auf Einhaltung der Informationspflichten sowie Suitability- und Appropriateness-Kritierien zu überprüfen. Gerne zeigen wir Ihnen auf, worin die spezifischen Registrierungsanforderungen der einzelnen Beraterregister bestehen und unterstützen Sie dabei, die Compliance mit den weiteren Anforderungen des FIDLEG sicherzustellen.