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Die Auswirkungen der STAF auf KMU

Die Umsetzung der STAF schafft ein international konformes, wettbewerbsfähiges Steuersystem und leistet zusätzlich einen Beitrag zur Sicherung der AHV-Renten. Steuerprivilegien für überwiegend international tätige Unternehmen werden abgeschafft. Es gelten für alle Unternehmen die gleichen Besteuerungsregeln. Um die höhere Steuerbelastung für betroffene Unternehmen moderat zu halten, verabschiedete das Parlament im Rahmen der STAF diverse Massnahmen für steuerliche Entlastungen. Von diesen Möglichkeiten profitieren nicht nur Unternehmen mit Auslandbezug, sondern auch Schweizer Unternehmen. Zudem haben die meisten Kantone entschieden, ab 2020 die ordentlichen Gewinnsteuersätze zu senken.

Ob KMU direkt von den Massnahmen profitieren können, ist im Einzelfall zu beurteilen. Zu einer privaten steuerlichen Mehrbelastung für den klassischen Klein- und Mittelunternehmer führt die Erhöhung der Teilbesteuerung von Dividenden. Auf Bundesebene beträgt der Steuersatz 70 Prozent, auf Kantonsebene mindestens 50 Prozent.
 

Steuerliche Massnahmen

Die Kantone müssen nicht alle Massnahmen zwingend einführen. Jeder Kanton kann aufgrund seiner im Kanton ansässigen Unternehmen sowie seiner finanziellen Möglichkeiten und Bedürfnisse eigenständig entscheiden, welche optionalen Massnahmen im jeweiligen kantonalen Steuergesetz eingeführt werden sollen. Nachfolgend werden zwei Massnahmen näher betrachtet.
 

1) Zusätzlicher Abzug für Forschung und Entwicklung

In der Schweiz hat die Forschung und Entwicklung (F&E) einen hohen Stellenwert. Viele KMU sind diesbezüglich hervorragend aufgestellt und ihre wirtschaftlichen Aktivitäten profitieren von starken Innovationen. Das Parlament hat deshalb entschieden, diesen Unternehmen ein effizientes Steuertool an die Hand zu geben.

Bei Aufwendungen für F&E, die im Inland getätigt werden, kann neu steuerlich mehr Aufwand geltend gemacht werden als tatsächlich angefallen ist. Diese Massnahme gilt sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Die Kantone können einen Zusatzabzug von 50 Prozent des tatsächlichen Aufwands steuerlich zulassen, wobei sie auch eine tiefere bzw. keine Entlastung in ihrem Steuergesetz vorsehen können. Die Kosten für F&E müssen zwingend im Inland anfallen und es wird zwischen Eigenforschung und Auftragsforschung (durch Dritte) unterschieden. Bei der Eigenforschung bildet der Personalaufwand für F&E mit einem Zuschlag von 35 Prozent für Miete, Strom etc. die Berechnungsgrundlage. Bei der Auftragsforschung wird als Basis 80 Prozent des Aufwands durch Dritte verwendet. Davon wird schliesslich der steuerlich abzugsfähige Zusatzaufwand (max. 50 Prozent) berechnet.

Die Definition von F&E ist im Bundesgesetz zur Förderung von Forschung und Innovation festgelegt. Die Attraktivität für KMU hängt davon ab, ob und wie hoch der entsprechende Kanton die zusätzliche Entlastung festlegt. Es gilt der Grundsatz: je höher desto besser. Die meisten Kantone sehen aktuell einen Maximalabzug von 50 Prozent vor. Grundvoraussetzung ist aber wie erwähnt, dass Aufwendungen für F&E im Inland anfallen.

Es sind jedoch nicht alle Einzelheiten durch das Gesetz geregelt. Die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK) hat bereits im Januar ein erstes Kreisschreiben veröffentlicht, das die interkantonale Steuerausscheidung von Gesellschaften regelt, welche die in der STAF vorgesehenen Abzüge beanspruchen. Ein weiteres Kreisschreiben sollte bald folgen.

 

2) Erhöhung der Teilbesteuerung auf Dividenden

Von der Teilbesteuerung auf Dividendeneinkünfte können Aktionäre wie auch Gesellschafter, die mindestens einen Anteil von 10 Prozent halten, profitieren. Dadurch soll die wirtschaftliche Doppelbelastung (Gewinnsteuer auf Stufe Gesellschaft, Einkommenssteuer auf Stufe Aktionär) gemildert werden. Diese Teilbesteuerung ist schon seit 2009 in Kraft. Auf Bundesebene wurde die Teilbesteuerung per 1. Januar 2020 von 60 Prozent (Privatvermögen) resp. 50 Prozent (Geschäftsvermögen) auf neu einheitlich 70 Prozent erhöht.

Auf Kantonsebene muss die Teilbesteuerung von Dividenden aus qualifizierenden Beteiligungen aufgrund der Vorgaben des StHG ab 1. Januar 2020 im Minimum 50 Prozent betragen. Die Kantone können entsprechende Ausschüttungen aber auch stärker belasten. Hat ein Kanton die Dividenden im Jahr 2019 mit weniger als 50 Prozent besteuert oder im Rahmen des kantonalen Umsetzungsgesetzes eine Erhöhung gegenüber dem damals geltenden Teileinkünfteverfahren vorgesehen, dann führt dies ab 2020 ebenfalls zu einer Erhöhung der Teilbesteuerung. Viele KMU haben deshalb im Jahr 2019 zusätzliche Ausschüttungen an die Gesellschafter vorgenommen. Dabei waren neben betriebswirtschaftlichen auch sozialversicherungsrechtliche Überlegungen zu berücksichtigen.

Auch in diesem Jahr steht der Entscheid an, ob am Ende des Jahres ein zusätzlicher Lohn in Form eines Bonus ausbezahlt oder eine höhere Dividendenausschüttung vorgenommen werden soll. Es lohnt sich, erneut eine sorgfältige Analyse durchzuführen, denn die Gepflogenheiten der vergangenen Jahre sind unter Umständen in diesem Jahr nicht mehr opportun.

 

Was ist zu tun?

Kann Ihr Unternehmen von den neuen Steuerabzugsmöglichkeiten profitieren?

  • Prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Patentbox, des Zusatzabzugs für F&E sowie für den Abzug für Eigenfinanzierung in Ihrem Unternehmen erfüllt sind. Berücksichtigen Sie dabei auch die Entlastungsbegrenzung.
     

Haben Sie Dividendenerträge aus einer qualifizierten Beteiligung von mehr als 10 Prozent in Aussicht und wohnen in einem Kanton, der diese Dividenden bis anhin moderat besteuert hat? Ist Ihr KMU in einem Kanton ansässig, wo die Gewinnsteuersätze stark gesunken sind?

  • Prüfen Sie, ob es ab 2020 vorteilhafter ist, zusätzliche Lohnauszahlungen oder Dividendenausschüttungen vorzunehmen. Beachten Sie dabei auch sozialversicherungsrechtliche und weitere Aspekte.

 

Autor: Denis Boivin, Leiter Produktbereich Steuern und Recht und Mitglied der Geschäftsleitung bei BDO.